Nicht egal: wenn Fußgänger am Gehweg (!) am Rand gehen müssen
Beliebte Spazierwege bei der Alten Donau, beim Donaukanal, auf der Kagraner Brücke, bei der Donaucity und anderswo in Wien sind mit einem "allgemeinen Fahrverbot ausgenommen Radfahrer" beschildert. Das hat überraschende Konsequenzen auch für Fußgänger: Laut Straßenverkehrsordnung wird ein Gehsteig durch diese Beschilderung zu einer Fahrbahn, und auf Fahrbahnen haben Fußgänger den äußersten Rand zu benutzen. Radfahrer haben Vorrang! Wer hätte das gedacht?
Ganz anders auf einem Geh-und-Radweg, der mit dem blauen Schild gekennzeichnet ist. Hier dürfen Kinder herumtollen und Radfahrer müssen aufpassen. Warum wird dieses Verkehrszeichen nicht verwendet? Diese Frage richtete ich an den Wiener Bürgerdienst, die Mobilitätsagentur Gehen und die Verkehrsbehörde MA 46.
Die Bürokratie sieht keinen Handlungsbedarf. In bestem Behördendeutsch meint die MA 46, dass "nur mit den derzeit verordneten und kundgemachten Regelungen die mannigfaltigen Anforderungen an diese Flächen des öffentlichen Raumes erfüllt werden können". Damit meint sie jene Wege, wo neben Radfahrern auch Müllfahrzeuge, Anrainer etc. fahren dürfen.
Ja, ist es denn nicht möglich, solchen Fahrzeugen per Zusatztafel die Benutzung eines Geh-und-Radwegs zu erlauben? In Deutschland gibt es solche Schilder - bei uns sind diese laut Auskunft der Mobilitätsagentur aber nicht möglich. Es müsste die Straßenverkehrsordnung geändert werden. Liebe Gesetzgeber, da gibt es Handlungsbedarf! Fußgänger brauchen keine Beauftragten, die lediglich Beschwerden sammeln, sondern eine rechtliche Gleichberechtigung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern - zumindest am Gehweg!
Das Aufmalen von "Fairnesszone" am Asphalt hat keine rechtliche Relevanz. Kein Radfahrer muss sich daran halten, da es kein entsprechendes Gesetz gibt. Dass Fußgänger am Rand gehen müssen und ihre Kinder von der "Fahrbahn" fernhalten müssen, steht hingegen im Gesetz. Zwar wird die Polizei das kaum kontrollieren und bestrafen, aber im Falle eines Unfalles mit einem Radfahrer wird dem Zu-Fuß-Gehenden eine Mitschuld zugesprochen werden, solange die benachteiligende Regelung auf Gehwegen mit allgemeinem Fahrverbot ausgenommen Radfahrer besteht.
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