"Jeder Mensch hat ein Ruhebedürnis"

Foto: Julia Mihatsch/panthermedia

REGION. "Nachbarkeitsstreitereien und jahrelange Rechtsstreite sind für keine Seite befriedigend", sagt Theresia Schlöglmann, Leiterin der Abteilung Sicherheit der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land. Mit dem Nachbarn reden, wenn etwas an seinem Verhalten stört, sei immer noch besser, als gleich die Polizei einzuschalten. Rasenmähen am Sonntagmittag, Gartenpartys bis spät nachts: "Für jeden Fall ergeben sich unterschiedliche Zuständigkeiten", erklärt Schlöglmann. "Jede Gemeinde hat darüber hinaus die Möglichkeit, eine Verordnung zur Abwehr von Lärm zu erlassen, um dem Ruhebedürfnis und einem gedeihlichen Zusammenleben der Menschen Rechnung zu tragen." In der Lärmschutzverordnung Niederneukirchen steht, dass Handwerks- und Gartengeräte wie Rasenmäher, Kreissäge und Hochdruckreiniger samstags ab 16 Uhr bis am Montag um 6 Uhr nicht benutzt werden dürfen. Das Verbot gilt auch an Feiertagen. In St. Valentin gilt dies bereits samstags ab 15 Uhr. Außerdem ist in dieser Zeit das Einwerfen von Altglas bei den Müllsammelstellen in Wohngebieten untersagt. Lärmverursachende Bautätigkeiten sind während der Zeit von 21 bis 6 Uhr verboten.

Nachbars Früchte naschen
Nachbarschaftsstreitigkeiten können auch wegen überhängender Äste entstehen. Darf ich diesen Ast abschneiden oder die Früchte, die auf mein Grundstück hängen, ernten? Das österreichische Privatrecht kennt keine Vorschrift, wonach ein Baumeigentümer verpflichtet ist, seine Pflanzen in entsprechendem Abstand zur Grenze zu setzen, schreibt die Arbeiterkammer dazu. Auch muss er sie nicht rechtzeitig abschneiden, damit sie nicht über die Grundstücksgrenze wachsen können.
"Das Gesetzbuch erlaubt, dass jeder Eigentümer überhängenden Äste abschneiden und die Früchte auch ernten kann", führt Schlöglmann weiter aus. Dasselbe gelte für Wurzeln, die von Nachbars Garten in das eigene Grundstück gewachsen sind. "Die entstehenden Kosten sind vom 'beeinträchtigten' Nachbarn zu tragen", so Schlöglmann.

Kinder, Hunde und Partys
Das Schreien von Säuglingen, aber auch der typische Lärm von Kleinkindern, wie etwa gelegentliches Herumlaufen in der Wohnung, ist nicht als ungebührlich zu beurteilen, erklärt das Gesetz. Das gilt auch für gelegentliches Herumraufen von Klein- oder Schulkindern. Streitfälle sind häufig auch Gartenfeiern. Generell gilt ab 22 Uhr Nachtruhe. Schlöglmann hat einen Tipp: "Lässt sich störender Lärm bei einer Gartenparty nicht vermeiden, dann die Nachbarn rechtzeitig informieren – oder noch besser, gleich einladen."

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