Brauchtumsfeuer: Regeln genau beachten!
Osterfeuer müssen rechtzeitig angemeldet werden. Ist auch online möglich.
BEZIRK. Um ein Brauchtumsfeuer abbrennen zu dürfen, bedarf es einer Mitteilung an die zuständige Gemeinde. Diese kann auch in Form des neuen Onlineformulars erfolgen. Das Verbrennen biogener Materialien bei Brauchtumsfeuern ist im gesamten Land zulässig. Nach der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung ist ein Verbrennen im bebauten Gebiet jedoch verboten.
Als Brauchtumsfeuer gelten:
1. Osterfeuer und Fackelschwingen in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag,
2. Sonnwend- und Johannisfeuer, in der Nacht von 21. Juni auf 24. Juni ,
3. 10.-Oktober-Feuer in der Nacht von 09. Oktober auf 10. Oktober,
4. Georgsfeuer, in der Zeit von 22. April bis 24. April,
5. Feuer in dern Alpen, am zweiten Samstag im August
6. Feuer zu Ehren von Ciril und Metod, am Vorabend des 5. Juli
Verschiebungen möglich
Sofern aufgrund schlechter Witterung ein Abrennen entsprechend dem Kalenderdatum nicht möglich ist, können Osterfeuer am vorangehenden und darauffolgenden Wochenende entzündet werden.
Die Beschickung des Feuers darf ausschließlich mit biogenen Materialien, das sind unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, wie zB. Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub, erfolgen. Brauchtumsfeuer sind der zuständigen Gemeinde spätestens vier Tage vor dem Abbrennen zu melden. Gleichzeitig ist eine verantwortliche Person namhaft zu machen.
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