Katzen müssen kastriert werden. Es gibt keine Gesetzteslücke. Strafe droht dem, der nicht kastrieren lässt
Die "Gesetzeslücke" für Bauernhofkatzen gibt es nicht, sagt BB-Leserin Susanne Wojta.
BEZIRK (eju). "Es ist ein Irrtum zu glauben, dass Landwirte ihre Katzen nicht kastrieren lassen müssen. Seit 1. Jänner 2005 ist es Gesetz, dass alle Hauskatzen, die Freigänger sind, kastriert werden müssen", erklärt Susanne Wojta vom Verein "Kastration Streunerkatzen" im Gespräch mit den Bezirksblättern Gmünd.
Gesetz gilt auch für Bauern
Gesetz gilt auch für Bauern
Das heißt, so Wojta weiter: "Auch Landwirte müssen ihre Haus- und Hofkatze kastrieren lassen. Auch Populationskontrolle durch Töten der Tiere ist unter Strafe strengstens verboten."
Susanne Wojta reagiert damit auf den BB-Artikel über die ertränkten Kätzchen, die in Schrems in einem Strumpf gefunden worden waren und in dem der Tierarzt den Graubereich 'Bauernhofkatzen' thematisiert hatte. Nur dass der "Graubereich" laut Wojta keiner sei, wenn man das Gesetz klar befolge: "Es gibt keine Gesetzeslücke. Amtstierärzte und Tierschutzvereine sollten sich zusammentun. Kontrollen würden helfen, müssten aber auch erfolgen. Es soll einfach keine ertränkten Katzenbabys mehr geben."
Bäuerliche Haltungsform?
Der vermeintliche "Graubereich" im Gesetz bezieht sich auf die Formulierung "bäuerliche Haltungsform". Darunter sind nicht, wie viele meinen, Bauernhofkatzen zu verstehen, sondern, so erklärt Wojta: "Katzen, die unregelmäßig zur Futterstelle kommen oder sich nicht angreifen oder streicheln lassen. Verwilderte Hauskatzen müssen per Gesetz nicht kastriert werden. Allerdings wäre es von großem Vorteil, das trotzdem zu tun, da diese Katzen an den selben Krankheiten wie die zahmen Hauskatzen leiden. Medizinische Behandlung ist schwierig, da sie nur mit viel Geduld und Mühe eingefangen werden können."
Drei Mal vier Junge pro Jahr
Gerade bei unkastrierten Streunerkatern sei die Verletzungsgefahr durch Revierkämpfe sehr hoch. Bei diesen würden sie häufig eitrige Abszesse davontragen, die auch zum Tod führen können. Natürlich sollten auch Streunerkätzinnen kastriert werden, da diese im Jahr oft bis zu drei Mal vier oder mehr Welpen zur Welt bringen.
Wegen des schlechten Futter- und Allgemeinzustandes der Streunerkatzen würden sich Krankheiten wie Leukose, FIP, Katzenseuche oder Katzenschnupfen ausbreiten.
Keine Ausrottung beabsichtigt
Keine Ausrottung beabsichtigt
Das Argument, dass es bald keine Katzen mehr geben würde, wenn alle kastriert seien, lässt Wojta nicht gelten: "Wir wollen die Katzen keinesfalls ausrotten. Aber solange es jedoch an allen Ecken und Enden Katzen zur freien Verfügung gibt, sind sie nichts wert. Nicht bei allen Katzenbesitzern, aber bei vielen. Wenn man für eine Katze bezahlen muss, kümmert man sich im Regelfall auch besser darum."
Zur Sache: die Gesetzeslage
Kastrationspflicht:
Das österreichische Tierschutzgesetz schreibt die Kastration von Katzen mit Freilauf zwingend vor. Die Ausnahme für Katzen in "bäuerlicher Haltung" gilt nur für verwilderte Streuner, die gelegentlich zum Futter kommen, aber nicht für Katzen, die tatsächlich am Hof als Haustiere leben. Bei Nichteinhaltung der Kastrationspflicht wird eine Strafe in der Höhe von bis zu 3.900 Euro verhängt. (BGBL II, Nr. 486/2004, 2. Tierhaltungsverordnung Anlage 1, Kap 2, Abs. 10).
Tötung von
Katzen:
Populationskontrolle durch Vergiften, Erschlagen, Ertränken usw. ist nach §6 Tierschutzgesetz strafbar und mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15.000 Euro, zu bestrafen.
Wer ein Tier:
1. roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt,
2. aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben unfähig ist, oder
3. mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleide, auf ein anderes Tier hetzt,
ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Wirbeltier mutwillig tötet.
Tierquälerei:
In Fällen von Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2.000 Euro und bis zu 15.000 Euro im Wiederholungsfall zu verhängen (§38). Auch das Aussetzen von Haustieren fällt unter Tierquälerei und ist ebenso zu bestrafen (§ 222 Strafgesetzbuch).
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