Lärmattacken aus Gärten: wann muss der Rasenmäher ruhen?

Rasenmähen am Sonntag in der Früh ist ein guter Weg sich den Zorn der Kirchgänger zu sichern!
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  • Rasenmähen am Sonntag in der Früh ist ein guter Weg sich den Zorn der Kirchgänger zu sichern!
  • hochgeladen von Simone Göls

BEZIRK. Fritz S. hat einen großen Garten in Krems-Gneixendorf. Dieser will natürlich auch betreut und bearbeitet werden. Und weil Fritz die ganze Woche über nach Wien pendelt und erst abends müde nach Hause zurückkehrt, bleibt ihm nur am Wochenende Zeit, sich zum Beispiel um den Rasen zu kümmern.

Wie er es aus Kinder- und Jugendtagen kennt - schließlich verrachte er die erste Zeit seines Lebens auf einem Bauernhof in der Einschicht - startete er am Samstag, nach dem Mittagessen den Rasenmäher.
Doch damit hatte Fritz nicht gerechnet: Die Nachbarn im Siedlungsgebiet haben kein Verständnis für allzu lautstarke Wochenend-Beschäftigungen.
Kurzerhand warfen Nachbarn, natürlich anonym, die Kopie einer Kundmachung in Fritz´Briefkasten: 30 Jahre alt und unterschrieben von Harald Wittig, der damals Bürgermeister war.

"Verordnung, womit die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Krems an der Donau zur Abwehr, zur Beseitigung und zur Verhinderung von Missständen, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören, insbesondere zum Schutze der Umwelt, vom 27.2.1975, wie folgt geändert wird:", so der einleitende Text.

"Der Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen und Geräten, wie Rasenmäher, Motorspritzpumpen und ähnliches während der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr, an Samstagen ab 15.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 00.00 bis 24.00 Uhr in Wohngebieten."

Diese Verordnung trat mit Wirkung vom 1. März 1984 in Kraft.
"Bitte einhalten", wurde von den Zettel-in den-Briefkasten-Werfern noch in krakeliger Kugelschreiber-Schrift geschrieben.
Nur- die Verordnung ist alt - muss Fritz sie also wirklich noch einhalten?
Ja, wie die aktuelle Fassung der Umweltschutzverordnungbesagt.
"Hinsichtlich Rasenmähen gelten die gleichen Bestimmungen wir in der alten Fassung von 1984", informiert Doris Denk von der Stabstelle Öffentlichkeitsarbeit der Stadt Krems, "Es handelt sich um eine ortspolizeiliche Verordnung, die von Gemeinden erlassen wird."

Die enthaltenen Bestimmungen und insbesondere die Zeiten können von Gemeinde zu Gemeinde anders sein.

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