Sonderfahrverbote während der Ferienreisezeit

An mehreren Tagen während der Ferienreisezeit besteht ein Sonderfahrverbot für LKW. | Foto: Fotalia/Martina Berg
  • An mehreren Tagen während der Ferienreisezeit besteht ein Sonderfahrverbot für LKW.
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TIROL. Die Tiroler Landespolizeidirektion veröffentlicht den Fahrverbotskalender für die Sommerreisezeit 2016. Dieser betrifft in erster Linie den Schwerlastverkehr in Tirol und beginnt mit Samstag, 2. Juli 2016.

Betroffen vom Sonderfahrverbot sind in erster Linie folgende Fahrzeuge:

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat ein Fahrverbot auf Grund des § 42 Abs. 5 StVO 1960[*] für folgende Fahrzeuge erlassen:

  • Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t
  • Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt

Das Fahrverbot gilt an folgenden Tagen im angegebenen Zeitraum

  • 02. Juli 2016: Samstag, 10.00 – 15.00
  • 09. Juli 2016: Samstag, 10.00 – 15.00
  • 16. Juli 2016: Samstag, 10.00 – 15.00
  • 23. Juli 2016: Samstag, 10.00 – 15.00
  • 30. Juli 2016: Samstag, 10.00 – 15.00
  • 05. August 2016: Freitag, 16.00 – 22.00
  • 06. August 2016: Samstag, 10.00 – 15.00
  • 20. August 2016: Samstag, 10.00 – 15.00
  • 27. August 2016: Samstag, 10.00 – 15.00

Das Verbot gilt für Fahrten, bei denen das Ziel der Fahrt in Italien liegt oder über Italien erreicht werden soll.

Das Verbot gilt auf folgenden Strecken

  • Inntalautobahn A 12
  • Brennerautobahn A 13

Folgende Fahrten sind von diesem Sonderfahrverbot ausgenommen:

  • Fahrten mit Schlachtvieh, Getränke- und Lebensmittelversorgungen für die Gastronomie, Abschleppdienste, Pannenhilfen, medizinische Versorgung, Fahrzeuge zur Straßenerhaltung, Linienverkehr, Bundesheer, etc.
  • Fahrten für den Transport frischer, bestimmter Lebensmitteln und zur Lebensmittelzubereitung, inkl. der damit verbundenen Leerfahrten. Frachtpapiere müssen mitgeführt werden.
  • Fahrten mit kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße. Die ausgefüllten Dokumente müssen mitgeführt werden.
  • Fahrten, die von den in Italien bestehenden Fahrverboten ausgenommen sind.
  • Fahrten bei denen der Wohnsitz, der Firmensitz bzw. deren Ziel in Österreich liegt.

Sonderfahrverbot für Schwerlastfahrten außerhalb von Ortsgebieten

Ein Sonderfahrverbot gilt auch vom 02. Juli bis 27. August, jeweils am Samstag von 08.00 – 15.00 Uhr auf folgenden Strecken:

  • Loferer Straße B 178 von Lofer bis Wörgl
  • Seefelder Straße B 177 im gesamten Bereich
  • Fernpassstraße B 179 von Nassereith bis Biberwier
  • Achenseestraße B 181 im gesamten Bereich

Ausgenommen von diesem Verbot sind:
Fahrten mit Leerfahrzeugen in der Zeit bis 10:00 Uhr bis zum Wohnsitz des Lenkers, Sitz des Firmenunternehmens, Güterterminals, LKW-Hofes oder dauernden Standort des Fahrzeuges.

Andere Fahrverbote sind von diesem Sonderfahrverbot nicht ausgenommen

Alle weiteren Fahrverbote im Anschluss an diese Sonderfahrverbote bleiben bestehen. Dazu zählt beispielsweise das Wochenendfahrverbot oder das Fahrverbot auf Grund des Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L).

Hinweise für LKW-Lenker

LKW-Lenker sollen schon vor der Einfahrt nach Österreich geeignete Parkplätze anfahren und dort die bestehenden Verbote abwarten. LKW-Lenker (ohne Ausnahmegenehmigungen), die nach Österreich einreisen, werden an der Weiterfahrt gehindert. Sie haben weiters mit einer Anzeige zu rechnen. Während der Sonderfahrverbote kommt es zu einer verstärkten Überwachung.

Verkehrsinformation

Aktuelle Verkehrsinformationen oder Details zum Fahrverbot können über die Verkehrsinformationszentrale der Landespolizeidirektion für Tirol eingeholt werden: Tel +43(0)59133/70-4444

Grund für das Sonderfahrverbot

Allgemeine Regelung und Sicherung des Verkehrs - § 42. Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge/Absatz 5
Wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere zu Zeiten starken Verkehrs (zB Ferienreiseverkehr), oder eine gleichartige Verkehrsregelung in Nachbarstaaten Österreichs erfordert, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung bestimmen, daß die Lenker der in Abs. 1 oder 2 genannten Fahrzeuge zu den im Abs. 1 angeführten Zeiten bestimmte Straßen befahren oder zu anderen als den im Abs. 1 angeführten Zeiten bestimmte Straßen nicht befahren dürfen.

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