Wie man seinen Scheidungsunterhalt verwirken kann
Rechtsanwältin Nina Ollinger berichtet über eine kürzlich ergangene Entscheidung des OGH, indem der Unterhaltsanspruch durch die Beeinträchtigung des Kontaktrechts verwirkt wurde.
Aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung ist die Mutter gegenüber dem Vater nach Ehescheidung unterhaltsberechtigt. Nach den vorläufigen Feststellungen des Erstgerichts versucht die Mutter seit 2008 systematisch, mit zunehmender Intensität und mit großen Erfolgen, Kontakte der beiden gemeinsamen Kinder mit dem Vater und dessen Familie zu unterbinden bzw auf das unausweichliche Maß zu reduzieren. Sie will dadurch bewusst eine Entfremdung herbeiführen. Auf die Bedürfnisse und die Meinung der Kinder nimmt sie dabei keine Rücksicht. Der OGH gelangte zum Schluss, dass die Mutter ihren Unterhaltsanspruch deshalb verwirkt hat.
Nach dem Wohlverhaltensgebot des § 159 ABGB darf der obsorgeberechtigte Elternteil das Kontaktrecht des anderen Elternteils nicht beeinträchtigen. Jahrelange, grundlose und massive Verstöße des nach Scheidung unterhaltsberechtigten Elternteils gegen dieses Gebot in der Absicht, die gemeinsamen Kinder dem unterhaltspflichtigen anderen Elternteil zu entfremden, führen zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gem § 74 EheG. Auf die Unterhaltsverwirkung kann sich der Unterhaltspflichtige auch dann berufen, wenn er keine Versuche unternommen hat, sein Kontaktrecht im Außerstreitverfahren durchzusetzen.
Laufende Verfehlungen, die separat betrachtet nicht zur Unterhaltsverwirkung ausreichen, können nach einiger Zeit akkumuliert solches Gewicht erlangen, dass der Scheidungsunterhalt ab diesem Zeitpunkt verwirkt ist.
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