Rechts-Info: Amazon von EuGH gestärkt – Verbraucherrechte werden bei grenzüberschreitend tätigen Unternehmen relativiert

Der EuGH urteilte kürzlich (28.7.2016, C-191/15) darüber, dass grenzüberschreitend tätige Unternehmen, im konkreten Fall handelte es sich um Amazon, in ihren AGBs das Recht des Sitzes ihres Staates vorsehen dürfen. Das gilt selbst gegenüber Verbrauchern. Die Voraussetzungen dafür hat der EuGH ebenfalls ausgesprochen und veranlassen dazu, auch hierzulande die eigenen AGBs im Lichte der neuen Rechtsprechung adaptieren zu lassen.

Im Detail: Der VKI strengte auf Grund der seitens Amazon im Jahr 2012 seinen Online-Geschäften zugrunde gelegten AGBs eine Sammelklage an; der Vorwurf betraf die von Amazon verwendeten Klauseln, die unter anderem auch das Thema der Rechtswahl bei Verbrauchergeschäften betraf. Das amerikanische Unternehmen Amazon selbst hat in Österreich keinen Sitz und keine Niederlassung, sondern bedient den österreichischen Markt über die wohl vielen bekannte Amazon EU S.A.R.L., eine Gesellschaft mit Sitz in Luxemburg. Das von Amazon in seinen AGB vereinbarte Recht ist das luxemburgische, das wurde auch gegenüber Verbrauchern so vereinbart. Dagegen wehrte sich der VKI und klagte – in Österreich. Nachdem die beiden Erstinstanzen eindeutig das österreichische Recht als zwingend anzuwenden sahen, entschied der OGH, die Frage des anzuwendenden Rechts bei Verbrauchergeschäften durch den EuGH klären zu lassen und stellte mehrere sogenannte Vorlagefragen an den EuGH.

Der EuGH entschied letztlich, dass Amazon berechtigt ist, das luxemburgische Recht in seine AGBs zu vereinbaren, auch gegenüber Verbrauchern. Ein Schutz bleibt dem Verbraucher allerdings: Zwingende Rechtsnormen seines Wohnsitzstaates, zB Österreich, bleiben aufrecht. Was allerdings als sogenannte zwingende Norm anzusehen ist und daher jedenfalls gilt, ist oft nicht klar und führt daher zu Unklarheiten für Konsumenten. Doch relativierte der EuGH: Der grenzüberschreitend tätige Unternehmer muss in seinen AGB darauf hinweisen, dass die zwingenden Regelungen des Wohnsitzstaates anwendbar bleiben, sonst kann die Klausel über die getroffene Rechtswahl allenfalls missbräuchlich sein.

Daraus ergibt sich auch für grenzüberschreitende Gewerbetreibende – unabhängig von deren Unternehmensgröße! – die Notwendigkeit der Anpassung ihrer AGB, um dieser Rechtsprechung auch zu entsprechen.

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