Was bei Schenkung und Erbschaft zu beachten ist
Trotz Wegfall der Steuer, muss man Schenkungen und Erbschaften beim Finanzamt melden.
Auch wenn es keine Schenkungssteuer gibt, ist man verpflichtet, Schenkungen dem Finanzamt mitzuteilen. Die diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen wruden mit dem Schenkungsmeldegesetz 2008 eingeführt.
Es ist jedoch nicht jede Schenkung anzuzeigen. Liegenschaftsschenkungen sind zum Beispiel nicht anzeigepflichtig, denn durch die Bezahlung der Grunderwerbsteuer, ohne die der Beschenkte nicht grundbücherlich Eigentümer werden kann, erfährt das Finanzamt ohnehin von der Schenkung.
Wer muss die Meldung machen?
Bargeldschenkungen sind, von den jeweiligen Freibeträgen abgesehen, auf jeden Fall zu melden. Die Meldung hat binnen drei Monaten ab Schenkung zu erfolgen. Zur Anzeige sind Geschenkgeber und Geschenknehmer verpflichtet. Es genügt jedoch, wenn einer der beiden die Meldung vornimmt. Die Meldung hat, so weit zumutbar, elektronisch zu erfolgen.
Warum muss man melden?
Zweck der Schenkungsmeldung ist die Nachvollziehbarkeit unentgeltlicher Vermögensübertragungen durch die Finanz und damit verbunden die leichtere Aufdeckung möglicher Steuerhinterziehungen. Es soll zum Beispiel die Vortäuschung von Schenkungen, um ungeklärte Vermögenszuwächse zu begründen, erschwert werden.
Folgen bei Nichtmeldung
Die Nichtbeachtung der Anzeigepflicht kann mitunter drastische Strafen nach sich ziehen, jedoch nur, wenn die Unterlassung der Meldung vorsätzlich erfolgte. Die Strafbarkeit ist im Finanzstrafgesetz geregelt. Die vorsätzliche Unterlassung der Anzeige kann mit einer Geldstrafe von bis zu 10 Prozent des Wertes der Schenkung geahndet werden.
Es gibt, wie auch sonst im Strafrecht, Erschwerungs- und Milderungsgründe. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des "Täters" sowie auch dessen Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Die Möglichkeit einer Selbstanzeige ist zeitlich begrenzt. Sie endet ein Jahr ab Ende der Anzeigefrist, somit eineinviertel Jahre ab Schenkung. Ein Selbstanzeige ist nur möglich, sofern die Finanzverwaltung nicht bereits von der Schenkung erfahren hat.
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