Faire Spielregeln für Handelsbeschäftigte
Sondervorschriften für den 8. Dezember
Im Kollektivvertrag für Handelsangestellte sind eigene Regeln für die Adventzeit verankert. So gilt jede an einem Samstag ab 13 Uhr geleistete Arbeitsstunde als Überstunde, für die es einen Zuschlag von 100 Prozent oder Zeitausgleich geben muss.
Arbeiten am 8. Dezember freiwillig
Auch für den 8. Dezember, an dem die Geschäfte von 10 bis 18 Uhr offengehalten werden dürfen, gelten Sondervorschriften. Die Arbeitsleistung an diesem gesetzlichen Feiertag ist absolut freiwillig.
Bezahlt werde muss laut Kollektivvertrag jede tatsächlich geleistete Stunde. Wird die festgelegte Normalarbeitszeit für diesen Tag überschritten, steht den Beschäftigten ein Zuschlag von 100 Prozent zu. Außerdem gebührt den Betroffenen bis zu einem Einsatz von vier Stunden am 8. Dezember ein Zeitausgleich von vier Stunden beziehungsweise, wenn mehr als vier Stunden gearbeitet wird, von acht Stunden.
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