Der letzte Wille: Was sich mit dem neuen Erbrecht ab 2017 alles ändert
Am 1. Jänner tritt das neue Erbrecht in Kraft. Es ist die größte Reform des Erbrechts seit Inkrafttreten des ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) 1812. Wir haben darüber mit Ludwig Bittner, Präsident der Österreichischen Notariatskammer, gesprochen.
Das Thema ist brisant. Laut einer Studie der Wirtschafts-Uni Wien werden hierzulande jährlich 17 Milliarden Euro vererbt. Bis 2030 wird die Zahl der Erbschaften von derzeit 40.000 pro Jahr auf 60.000 ansteigen.
Testament: Zeugen müssen gleichzeitig anwesend sein
Nun zu den Details. Eine wichtige Neuerung gibt es beim Testament, das nicht mit der eigenen Hand geschrieben wurde. "Ein fremdhändiges bzw. computergeschriebenes Testament muss wie bisher von drei Zeugen unterfertigt werden", sagt Bittner.
Diese müssen jedoch künftig gleichzeitig anwesend sein. Bittner: "Die Zeugen müssen lesbar ihren Vor- und Familiennamen und ebenso ihr Geburtsdatum angeben, damit sie später klar identifizierbar sind."
"Das ist mein letzter Wille."
Zudem muss der Erblasser neben seiner Unterschrift einen eigenhändig geschriebenen Satz beifügen wie etwa: "Das ist mein letzter Wille." Damit soll das Testament fälschungssicher sein. Übrigens: Das Original-Testament soll keinesfalls zu Hause versteckt, sondern bei einem Notar oder Anwalt aufbewahrt werden, erklärt Bittner.
Zwei Drittel der Österreicher haben kein Testament
Für Lebensgefährten, die bisher leer ausgingen, wenn kein Testament da war, hat Bittner folgende Botschaft: "In diesem Fall bekommen sie ab Neujahr das verbleibende Vermögen und nicht mehr der Staat."
Sofern natürlich keine gesetzlichen Erben da sind. Weshalb Bittner den Abschluss eines Testaments empfiehlt. Zwei Drittel der Österreicher haben laut einer Marketagent-Umfrage nämlich kein Testament.
Auszahlung des Pflichtteils kann man verschieben
Für die rund 40.000 Familienbetriebe, die in den kommenden zehn Jahren vor der Übergabe stehen, sieht Bittner eine Erleichterung: "In der Novelle wurde eine Forderung von uns umgesetzt: nämlich die Auszahlung des Pflichtteils an weitere Pflichtteilsberechtigte auf bis zu fünf Jahre zu stunden oder in Raten zu zahlen."
Regelung sichert den Erhalt von Unternehmen
Das geht dann, wenn ein Familienbetrieb in seiner Existenz durch die sofortige Auszahlung des Pflichtteils gefährdet wäre. Bittner: "Diese Regelung sichert wesentlich den Erhalt von Unternehmen oder von Immobilien, die trotz Auszahlung des Pflichtteils im Familienbesitz bleiben sollen."
Der Pflichtteil kann auch um die Hälfte reduziert werden, wenn 20 Jahre mit einem möglichen Erben kein familiärer Kontakt bestanden hat. Bisher war das nur möglich, wenn überhaupt kein Kontakt bestanden hat.
Achtung vor Erbrecht in Spanien, Frankreich und Belgien
Bereits seit August 2015 in Kraft ist die EU-Erbrechtsverordnung. Der Aufenthaltsort des Erblassers zählt dabei mehr als die Staatsbürgerschaft. Beispiel: Ein Österreicher lebt in der Pension in der Toskana, die Kinder aber in Österreich. Im Falle seines Todes kommt dann das italienische Erbrecht zur Geltung.
Aber Achtung: Kommt das Erbrecht von Spanien, Frankreich oder Belgien zur Geltung schlagen Steuersätze von bis zu 80 Prozent zu. In einem Testament kann der Erblasser freilich anderes festhalten.
4 Kommentare
Du möchtest kommentieren?
Du möchtest zur Diskussion beitragen? Melde Dich an, um Kommentare zu verfassen.