Gemeinde Stanz siegt in 2. Instanz
Agrarsenat gibt Gemeinde Stanz Recht: Agrar entstand aus Gemeindegut - Agrar beruft
Ist die Agrargemeinschaft Stanz aus Gemeindegut hervorgegangen oder nicht? In diesem Rechtsstreit siegte die Gemeinde Stanz jetzt auch in zweiter Instanz. Die Agrar hat dagegen beim Höchstgericht berufen.
STANZ. Nach außen hin sind in Stanz alle Beteiligten bemüht, den Ball im Agrarstreit möglichst flach zu halten und die Diskussion nicht ohne Not anzuheizen. Die Gemeinde und Agrar gestehen sich gegenseitig den Gang durch die Rechtsinstanzen zu. Dennoch gibt es genug Gesprächsstoff, neuen lieferte jetzt die Entscheidung des Landesagrarsenats (zweite Instanz). Auch er gibt der Gemeinde Stanz Recht.
Die Berufung der Agrargemeinschaft Stanz (von Anwalt Bernd Oberhofer eingebracht) wurden vom Landesagrarsenat zurückgewiesen. Diese bestreitet, dass sie aus Gemeindegut hervorging. Aus dem Forstservitutenablösungsvergleich aus dem Jahre 1848 sei kein wahres Eigentum der Gemeinde Stanz hervorgegangen, vielmehr sei daraus Eigentum der „alten Agrargemeinde Stanz“, der nichtregulierten Agrargemeinschaft, entstanden, argumentierte Anwalt Oberhofer.
Der Landesagrarsenat lässt die Agrar abblitzen. Er folgte der Argumentation (vorgetragen von Anwalt Andreas Brugger) der Gemeinde: das Gebiet der Agrargemeinschaft stellt Gemeindegut dar. Getragen wurde die Argumentation hauptsächliche durch die Ansicht, dass der Kaiser in den Jahren 1847 die Waldungen an die politischen Gemeinden gegeben hatte. Die Gemeinden hatten von diesen Waldungen auch die Armen, die so genannten „Gnadenholzbezieher" zu bedienen. Und ein weiteres Argument Bruggers stach: Die Agrarbehörde habe diese Qualifikation als Gemeindegut schon im Regulierungsverfahren der Sechzigerjahre vorgenommen.
Der Anwalt der Agrar, Bernd Oberhofer ist bereits den Weg zum Höchstgericht angetreten. Aus seiner Sicht ist dieses Urteil völlig ungerechtfertigt. „Weil das Gebiet geteilt wurde. 100 Hektar erhielt damals die Gemeinde Stanz, 280 Hektar die Agrargemeinschaft. Der Landesagrarsenat glaubt aber, die Gemeinde hat Anspruch auf den Substanzwert. Das glaube ich nicht“.
Am Zug ist jetzt auch die Agrarbehörde. Denn der Einspruch beim Höchstgericht entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Die Agrarbehörde hat nun die Agrargemeinschaft Stanz „aufzuklären“. Und zwar dahingehend, dass sie zwei getrennte Rechnungskreise zu führen hat und dass der Ertrag aus dem Substanzwert sowie die Rücklagen der Gemeinde zustehen.
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