AK OÖ warnt: Trotz allgemeinen Fußballfiebers ist auch während der EM nicht alles erlaubt!

AK OÖ warnt: Trotz allgemeinen Fußballfiebers ist auch während der EM nicht alles erlaubt! Denn selbst dann, wenn sich jemand von ArbeitnehmerInnen Urlaub nehmen will, um die Spiele der EM zu sehen, muss das mit der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber vereinbart werden. Ein einseitiger Urlaubsantritt ist nämlich auch in Zeiten allgemeinen Fußballfiebers nicht zulässig! (Symbol)Foto: Ivica Stojak
  • AK OÖ warnt: Trotz allgemeinen Fußballfiebers ist auch während der EM nicht alles erlaubt! Denn selbst dann, wenn sich jemand von ArbeitnehmerInnen Urlaub nehmen will, um die Spiele der EM zu sehen, muss das mit der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber vereinbart werden. Ein einseitiger Urlaubsantritt ist nämlich auch in Zeiten allgemeinen Fußballfiebers nicht zulässig! (Symbol)Foto: Ivica Stojak
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Am 10. Juni beginnt die Fußball-Europameisterschaft in Frankreich. Bei aller Euphorie um das österreichische Team sollten ArbeitnehmerInnen beachten, dass sie ihren Job riskieren, wenn sie etwa in der Arbeitszeit fernsehen oder Alkohol konsumieren. Deshalb ist es am sichersten, mit dem Arbeitgeber noch im Vorfeld abzuklären, was geht und was nicht!

In den meisten Jobs ist Fernsehen am Arbeitsplatz nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages und somit auch nicht erlaubt. Sollten etwa KollegenInnen gemeinsam Fußball schauen wollen, sollten sie das vorher jedenfalls mit der/dem Vorgesetzten abklären. Ist Fernsehen während der Arbeitszeit hingegen generell gestattet oder unausweichlich, wie etwa in Lokalen oder Wettbüros, braucht keine zusätzliche Zustimmung eingeholt werden.

Probleme entstehen hier nur dann, wenn die geforderte Arbeitsleistung wegen der Ablenkung durch das Fußballspiel nicht erbracht wird.
Erlaubt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber das Radiohören während der Arbeitszeit, dann dürfen natürlich auch während der EM Spiele im Radio mitverfolgt werden.

Dies allerdings mit der Einschränkung, dass die Arbeitsleistung darunter nicht leidet und andere MitarbeiterInnen oder KundenInnen nicht gestört werden.
Ist die Privatnutzung des Internets während der Arbeitszeit erlaubt, dürfen ArbeitnehmerInnen die Spielergebnisse kurzfristig auch online abrufen.

Das Verfolgen eines gesamten Spiels im Livestream wird aber problematisch sein, da bei einer Match-Mindestdauer von 90 Minuten die Arbeitsleistung kaum in vollem Umfang erbracht werden kann.

Keine Ausnahmen gegenüber generell geltenden Vereinbarungen gibt es bezüglich des Alkoholkonsums: Gibt es ein Alkoholverbot während der Arbeit, dann gilt dieses Verbot auch für die Zeit der Europameisterschaft und für gemeinsame Fußballnachmittage und -abende im Betrieb.

Ob der Arbeitsplatz mit Flaggen geschmückt oder die Arbeit im Fußballdress angetreten werden darf, hängt vom Arbeitsplatz und der Tätigkeit ab. In Jobs mit Kundenverkehr, wo es um ein entsprechendes Erscheinungsbild geht, steht es der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber frei, Fan-Dressen oder ähnliche Utensilien zu verbieten. Aber auch hier gilt: Am besten mit der/dem Vorgesetzten klären, was geht und was nicht.

Wer sich Urlaub nehmen will, um die Spiele der EM zu sehen, muss das mit der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber vereinbaren. Ein einseitiger Urlaubsantritt ist auch in Zeiten allgemeinen Fußballfiebers nicht zulässig.

Auch wenn die Euphorie groß sein wird, sollten die Beschäftigten achtsam sein und mit ihren Arbeitgebern Spielregeln vereinbaren, empfiehlt die AK OÖ.
 

Wo: Arbeiterkammer Ou00d6, Volksgartenstr. 40, 4020 Linz auf Karte anzeigen
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