Die Schuldenbremse ist eine Mogelpackung
Inoffizielle Vereinbarung mit Bund nimmt Spardruck von den Ländern
Der Schuldenbremse-Entwurf erlaubt die Aufhebung eines Landesbudgets – eine geheime Absprache zwischen Bund und Ländern wird dies aber verhindern.
Der ursprüngliche Entwurf einer verfassungsrechtlichen Schuldenbremse sieht vor, dass ein verfassungswidriges Länderbudget, das den Defizitregelungen widerspricht, im Ernstfall gekippt werden könnte. Es wäre keine Schuldenbremse, wenn es nicht einen Konflikt mit der Budget-
hoheit gäbe, heißt es aus dem Büro von Finanzministerin Maria Fekter. Konkretes Druckmittel: Ist das Land OÖ bei einer Schuldenbremse mit verfassungsrechtlicher Verankerung dabei, so muss es ab 2014 sein Landesbudget, nicht wie bisher per Landtagsbeschluss, sondern in Form eines Gesetzes verabschieden. Würde man sich dann entscheiden, mehr als erlaubt auszugeben und damit ein verfassungswidriges Budget verabschieden, könnte der Verfassungsgerichtshof dieses aufheben. Könnte – wenn es da nicht eine interne Abmachung gäbe:
Interne Abmachung nimmt Druck
„Der Bund hat uns zugesagt, auf eine Bekämpfung unserer Budgets vor dem Verfassungsgerichtshof zu verzichten“, sagt Landeshauptmann Josef Pühringer gegenüber der BezirksRundschau. „Wenn es diesen Verzicht nicht gäbe, würden die Länder da nicht mitmachen, da es ein Einschreiten in ihre Budgethoheit wäre“, so Pühringer weiter. Bei einer Verankerung der Schuldenbremse werde dieser Einspruchsverzicht entsprechend festgeschrieben.
So weit, so verwirrend: Ein verfassungswidriges, die Verpflichtungen aus der Schuldenbremse verletzendes Budget werde es wahrscheinlich ohnehin nicht geben, sagt Andreas Janko, Staatsrechtsprofessor an der Linzer Johannes Kepler Universität. Denn „um die Defizitgrenze nicht zu verfehlen, reicht es bei Verabschiedung des Budgets im Prinzip aus, die voraussichtlichen Einnahmen ein bisschen höher zu schätzen“, skizziert Janko. Diese Schönung des Budgets wäre nicht einmal offensichtlich. Die Gretchenfrage betreffe vielmehr den tatsächlichen Vollzug. Denn was geschieht, wenn das Defizit am Ende des Jahres die Vorgaben der Schuldenbremse übersteigt? „Der Erstentwurf sieht in dieser Hinsicht eine Verpflichtung zum schrittweisen Abbau der Überziehungen in den nächstfolgenden Jahren vor“, erklärt Janko, ortet hier jedoch noch einigen Klärungsbedarf.
Experte hat bessere Lösung
Janko ist überdies der Ansicht, dass eine verbindliche Vereinbarung über Sparmaßnahmen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden im Rahmen des Stabilitätspaktes eine bessere Alternative zur besagten verfassungsrechtlichen Schuldenbremse wäre. Denn die Einhaltung dieses Paktes, auf Basis einer gleichberechtigten Partnerschaft, könne beim Verfassungsgerichtshof sowohl vom Bund als auch vom Land eingeklagt werden.
1 Kommentar
Du möchtest kommentieren?
Du möchtest zur Diskussion beitragen? Melde Dich an, um Kommentare zu verfassen.