Hilfe bei Hochwasserschäden im Wohnbereich
Wohnbaulandesrat Manfred Haimbuchner kündigt rasche und unbürokratische Hilfe für Betroffene an.
- Zur Beseitigung der Hochwasserschäden werden Besitzer von Einfamilienhäusern zusätzlich zu den Mitteln aus dem Katastrophenfonds eine "Sondersanierungsförderung" erhalten. Haimbuchner: "Ich sehe das als eine Ergänzungsbeihilfe, die sich an der Schadenshöhe und den erhaltenen Mitteln aus dem Katastrophenfonds orientieren wird. Wenn also die Schadenssumme höher als 15.000 Euro ist und die Hilfe aus dem Katastrophenfonds unter 45 Prozent liegt, dann wird die Sondersanierungsförderung den Fehlbetrag leisten, sodass insgesamt die 45 Prozent erreicht werden. Hier können wir aber erst genauere Details bekannt geben, wenn die konkreten Rahmenbedingungen des aktuellen Katastrophenfonds des Landes OÖ durch den dafür zuständigen Landesrat fixiert sein werden."
- Besitzer von geförderten Eigenheimen, die durch das Hochwasser geschädigt wurden, können mit einer weiteren Hilfeleistung rechnen, wenn sie auch Hilfe aus dem Katastrophenfonds erhalten haben: So kann die Rückzahlung des Landesdarlehens oder des bezuschussten Hypothekardarlehens der Eigenheimförderung für drei Jahre ausgesetzt und gestundet werden, wenn der entstandene Schaden 15.000 Euro übersteigt. Den entstehenden Finanzierungsaufwand dafür trägt das Land. Der Darlehensnehmer kann also drei Jahre mit der Rückzahlung aussetzen, dann dort wieder einsetzen, wo er aufgehört hat und muss sich drei Jahre nicht um die Bedienung dieses Darlehens kümmern.
Das Gleiche könnte für schon bestehende Sanierungsförderungen gelten. Hier wird aber der Barwert der Leistung des Landes ausbezahlt, nachdem die Abwicklung auch über andere Banken als die Hypo-Landesbank läuft. Die Hypo hat bereits zugesagt, mit den anderen Banken werden Gespräche geführt.
- Sanierungen auch für "junge" Häuser: Besitzer von Wohnungen, Wohnhäusern und Wohnheimen, die durch das Hochwasser geschädigt wurden und aus dem Katastrophenfonds eine Hilfe erhalten haben, wird eine Sanierungsförderung entsprechend den geltenden Verordnungen gewährt. Allerdings sollen die inhaltlichen Auflagen nicht angewandt werden. So können sie auch dann ein Ansuchen auf Sanierungsförderung einbringen, wenn die Baubewilligung noch nicht mindestens 20 Jahre zurückliegt. Energiekennzahlen sollen ebenfalls nicht wichtig sein, sondern die Wiederherstellung des Wohnraums und der Wohnmöglichkeit. Generell wird ein relativ hoher Annuitätenzuschuss gewährt. Auch Eigenleistungen sollen in einem bestimmten Ausmaß angesetzt werden können.
Bei Förderungen nach dieser Verordnung gelten keine Einkommensgrenzen.
- Die LAWOG stellt darüber hinaus in mehreren betroffenen Gemeinden kurzfristig leerstehende Wohnungen zur Verfügung (z.B. Sierning, Schärding, Weyer, Freinberg)
Kommentare
Du möchtest kommentieren?
Du möchtest zur Diskussion beitragen? Melde Dich an, um Kommentare zu verfassen.