Was Unternehmerinnen über die Pension wissen sollten

Elisabeth Greiderer, Silke Steiner, Claudia Waldner, Michaela Außerdorfer | Foto: FIW
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LIENZ (red). Nachdem die Bezirksvorsitzende FiW, Elisabeth Greiderer, die 25 Interessierten begrüßte und die Veranstaltung eröffnete, führte Silke Steiner mit lebhaften Beispielen ins Thema Frauen und Pension ein und moderierte den Abend.

Der Vortragende, Johannes Kopp von der SVA, informierte eingangs über Grundlegendes, wie die Pensionsarten und ab wann ein Pensionsanspruch besteht.
Die Teilnehmerinnen erhielten zudem Antworten rund ums Thema Kindererziehung. „Besonders wichtig ist, dass Unternehmerinnen ihre Kindererziehungszeiten melden“, so Johannes Kopp. „Ohne Bekanntgabe werden diese von der SVA nämlich nicht erfasst.“ Bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit wird die Bemessungsgrundlage der Kindererziehungszeit zu der Bemessungsgrundlage der Erwerbstätigkeit hinzugerechnet.
Es gibt aber auch die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Die wesentlichen Vorteile liegen darin, dass die freiwillige Zusatzversicherung zu 75% steuerfrei ist, „Frau“ 14 mal im Jahr einen besonderen Steigerungsbetrag zusätzlich zur Pension erhält und dass im Todesfall die Hinterbliebenen Anspruch auf die Leistungen aus der Höherversicherung haben.

Weiters wies Johannes Kopp darauf hin, dass man im Falle einer Scheidung eine Hinterbliebenenpension nur dann erhält, wenn zum Zeitpunkt des Todes des früheren Ehepartners dieser unterhaltspflichtig war oder einen Unterhalt geleistet hat. „Diese Hinterbliebenenpension ist max. so hoch wie der Unterhaltsanspruch.“

Wer aufgrund von Krankheit oder Gebrechen keine selbst- oder unselbstständige Tätigkeit mehr ausüben kann, gilt als erwerbsunfähig. In diesem Zusammenhang muss durch ein ärztliches Gutachten geklärt werden, ob die betroffene Person anhand von Rehamaßnahmen wieder in die Erwerbswelt eingegliedert werden kann. Ist dies der Fall, entsteht kein Anspruch auf die Erwerbsunfähigkeitspension, sondern auf Übergangsgeld. „Erhält man die Erwerbsunfähigkeitspension und möchte sie mit Erreichen des regulären Alterspensionsantrittsalters in eine Alterspension umwandeln, kann dies eine Pensionsminderung zur Folge haben. Dafür kann man unbegrenzt dazu verdienen“, so Kopp.

Im Anschluss ließen sich Teilnehmerinnen von Silke Steiner die Bürgerkartenfunktion am Handy aktivieren und konnten so gleich einen Blick auf ihr Pensionskonto werfen. Zudem wurde der Abend zum Netzwerken und Erfahrungsaustausch genutzt.

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