Wichtige Infos vom ÖAAB-Bezirkschef: Was tun bei Katastrophenschäden?

In Schwertberg sind die Schäden nach dem Unwetter am Samstag groß. | Foto: FF Schwertberg
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SCHWERTBERG, BEZIRK PERG. Aus aktuellem Anlass informiert ÖAAB-Bezirksobmann und Bürgermeister Max Oberleitner aus Schwertberg die Unwetterkatastrophengeschädigten über Förder- und steuerrechtliche Abschreibmöglichkeiten.

Wenn das Haus mit Schlamm und Wasser geflutet ist, denkt man anfänglich nur an die Beseitigung der Schäden und Sanierung. Um auch bestmögliche finanzielle Hilfe zu bekommen, muss man vieles beachten.

Was Katastrophengeschädigte beachten sollten, Tipps von Oberleitner:

1.) Alle Schäden sind gut zu dokumentieren (Fotos als Beweisaufnahme, Aufzeichnung der eigenen geleisteten Arbeitsstunden und jener der Helfer)

2.) Die Versicherung kontaktieren, welche Schäden gedeckt sind und auch finanziert werden. Zu beachten ist, dass erst mit der Sanierung begonnen wird, wenn ein Sachverständiger von der Versicherung den Schaden begutachtet hat und er bzw. die Versicherung die Freigabe für die Sanierung gegeben hat.

3.) Beim Katastrophenfonds des Landes OÖ kann ein Antrag auf Gewährung von Fördermittel zur Behebung von Elementarschäden eingereicht werden. Angegeben werden müssen hierbei die Gesamtkosten (Barausgaben und Eigenleistung) zur Schadensbehebung unabhängig welche Kosten die Versicherung übernimmt. Die Mitarbeiter der Gemeinde Schwertberg helfen bei der Antragstellung und müssen den eingetreten Schaden und Katastrophenfall bestätigen

4.) Mögliche Spenden durch diverse Hilfsorganisationen etc.

5.) Schadenssummen die nach Abzug der Förderungen, Spenden und Versicherungsleistungen noch übrig bleiben sind mitunter steuerwirksam!

Steuertipps für Unwetter-Opfer

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Hochwasser- oder Unwetterkatastrophenschäden sind steuerwirksam:
Unwetterkatastrophenschäden wie vom vergangenen Wochenende in Schwertberg können steuerlich als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt bei der Arbeitnehmerveranlagung unter Punkt 475 von der Steuer abgesetzt werden. Von den Ausgaben sind jedoch alle Zuschüsse wie Spenden, Leistungen aus dem Katastrophenfonds oder von Versicherungen abzuziehen. Wurde für die Beseitigung von Hochwasserschäden eigens ein Kredit aufgenommen, dann sind diese Darlehensrück­zahlungen auch in den Folgejahren steuerwirksam geltend zu machen.
„Je nach Schadenshöhe und Einkommen lassen sich dadurch einige tausend Euro Steuerguthaben zurückgewinnen“, so ÖAAB-Bezirksobmann Bürgermeister Max Oberleitner. Daher wurden von ihm alle Abschreibmöglichkeiten in Katastrophenfällen zusammengefasst.“ Ich weise die Betroffenen darauf hin, dass jene Rechnungen, die steuerlich geltend gemacht werden, 7 Jahre lang aufzubewahren sind“, so Oberleitner.

Grundsätzlich absetzbar sind:

a) Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen
z.B. für Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, Dachstuhlentsorgung nach Sturm- oder Schneekatastrophen, Beseitigung von Sperrmüll, Raumtrocknung, Mauerentfeuchtung, Anschaffung bzw. Anmietung von Trocknungs- und Reinigungsgeräten – d.h. diese Kosten diese sind in vollem Umfang absetzbar, auch wenn sie Luxusgüter betreffen, wie zB die Reinigung des verschlammten Pools oder Reinigung von Wochenendhäuser

b) Kosten für die Reparatur und Sanierung der durch die Katastrophe beschädigten, aber weiter nutzbaren Vermögenswerte
sind nur insoweit absetzbar, als sie für die übliche Lebensführung benötigt werden wie z.B. bei weiter nutzbaren Wohnungen oder Häusern: Ersatz des Fußbodens, Erneuerung des Dachstuhls nach einer Sturm- oder Schneekatastrophe, Erneuerung des Verputzes, Ausmalen, Sanierung der Kanalisation, Reparatur bzw. Wiederher­stellen von Zäunen, Sanierung von Gehsteigen, Reparatur beschädigter PKW’s.
Die Sanierung des wegen Hochwassers beschädigten Pools ist daher steuerlich nicht absetzbar.

c) Kosten für die Ersatzbeschaffung
der durch die Katastrophe zerstörten Vermögensgegenstände wie z.B. erforderlicher Neubau des gesamten Wohngebäudes oder von Gebäudeteilen, Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen, Neuanschaffung von PKW’s, Neuanschaffung von Kleidung, Geschirr, etc. - allerdings nur in dem Umfang, in dem diese für die übliche Lebensführung benötigt werden.

Nicht absetzbar sind Kosten
d) z.B. für die Ersatzbeschaffung von Sportgeräten und von „Luxusgütern“ (z.B. zerstörte Weinsammlung). Geht die Ersatzbeschaffung über den Durchschnitts-Standard hinaus, muss eine „Luxustangente“ ausgeschieden werden.

TIPP: Wenn die außergewöhnliche Belastung höher ist als das Einkommen eines Jahres, geht der Überhang steuerlich ins Leere. In diesem Fall sollten die Ausgaben – zB. auch durch Kreditfinanzierung – auf mehrere Jahre verteilt werden (bei Kreditfinanzierung sind dann die jährlichen Kreditraten samt Zinsen steuerlich absetzbar).

Als Nachweis der Katastrophenschäden sind dem zuständigen Finanzamt im Regelfall die von Gemeindekommissionen über die Schadenserhebung aufgenommenen Niederschriften vorzulegen. Sicherheitshalber sollten die Schäden – soweit noch möglich – auch fotografisch dokumentiert werden. Überdies sind die angefallenen Kosten durch Rechnungen zu belegen.

Quelle: Kastler Wirtschaftstreuhand GmbH

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