So sparen Familien Steuern

Max Oberleitner mit Doris Bollwein bei einer persönlichen Beratung nach einem Steuervortrag
  • Max Oberleitner mit Doris Bollwein bei einer persönlichen Beratung nach einem Steuervortrag
  • hochgeladen von Ulrike Plank

BEZIRK. Wer eine Arbeitnehmerveranlagung macht, kann sich in vielen Fällen Geld vom Finanzamt zurückholen. Viele Ratschläge dazu gibt es bei den kostenlosen Steuervorträgen von ÖAAB-Bezirksobmann Max Oberleitner und seinem Team. Im Vorjahr nutzten mehr als 500 Personen das Beratungs­service. Nach der Auftakt-Schulung für Betriebsräte in Naarn berät Oberleitner die nächsten Wochen in Allerheiligen, Schwertberg, Rechberg, Saxen, Ried/Rdm. und Münzbach die Besucher nach dem Vortrag persönlich bei der Arbeitnehmer­veranlagung.

Was Familien wissen sollten:

• Eltern, die ihren Lohnsteuerausgleich nicht Online durchführen, können die Steuervorteile für Kinder nur mit dem L1k-Zusatzformular geltend machen. Wenn beide Elternteile ein steuerpflichtiges Monatseinkommen haben (über 1.200 Euro brutto) können sie sich aussuchen, wer die Kosten der Kinder abschreibt – im Regelfall sollte es jene Person sein, die mehr verdient (nur bei den Krankheitskosten ist es umgekehrt). Steuerwirksam sind:

• Kinderfreibetrag: Bei einem steuerpflichtigen Hauptverdiener in der Familie, kann man pro Kind 220 Euro Freibetrag und bei zwei steuerpflichtigen Einkommen 132 Euro je Kind und Elternteil geltend machen, Voraussetzung ist ein Familienbeihilfenbezug von über 6 Monaten pro Jahr.

• Kinderbetreuungskosten sind bis zum Ende jenes Kalenderjahres, in dem ein Kind 10 Jahre alt wird, bis zur max. Höhe von 2.300 Euro steuerwirksam. Anerkannt werden auch private Babysitter­kosten (wenn die „Aufpasser“ nicht im selben Haushalt wohnen, einen pädagogischen Kurs absolviert haben und Rechnungen legen), der Bastelbeitrag, das Essensgeld für Kinder­gartenkinder bzw. Kosten für den Hort, die Musikschule, das Ferienlager (für Sport- oder Nachhilfecamps) inkl. Fahrtkosten.
Ab 50% Behinderung sind Kinderbetreuungskosten bis zum 16. Lebensjahr steuerwirksam.

• Ausbildungskosten der Kinder sind nach der Pflichtschule mit 110 Euro Pauschale pro Monat absetzbar, aber nur dann, wenn die Kinder für die Ausbildung einen Zweitwohnsitz (Internat) benötigen oder wenn die Fahrzeit mit Öffis zwischen Wohn- und Ausbildungsort (von Zentrum zu Zentrum) über eine Stunde beträgt. Absetzbar sind der Besuch von Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen, FH´s, Unis etc. - selbst dann, wenn die Familienbeihilfe gestrichen wurde. Für jedes angefangene Monat gibt´s die volle Pauschale. Bei Schülern und Studierenden werden Ferien mitgezählt.

• Krankheitskosten der Kinder sollten von jener Person geltend gemacht werden, die weniger verdient aber ein steuerpflichtiges (über 1.200 Euro brutto) hat. Denn steuerwirksam sind nur jene Ausgaben, die über dem zumutbaren Selbstbehalt liegen (etwa ein Monatslohn, pro Kind und bei Alleinverdiener/Alleinerzieherstatus 1 Prozent weniger). Neben den Kosten für Arzt, Spital, Rezeptgebühren, Arzneimittel, Therapien (falls verordnet), Brillen, Zahnkrone, Zahnspangen gelten auch Fahrten zum Facharzt, zu Anstalten oder ins Krankenhaus (selbst für Besuche) mit 42 Cent/Kilometer als außergewöhnliche Belastung.
à Praxis-Tipp: Wer in einem Jahr schon Ausgaben über der Selbstbehaltsgrenze hat, sollte z.B. die Anschaffung einer Brille z.B. nicht auf´s nächste Jahr verschieben.

• Bei Behinderung eines Kindes – ab 25 Prozent Behinderung kann ein Elternteil alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung stehen, ohne Selbstbehalt steuerlich geltend machen (alle medizinischen Kosten plus Kilometergeld). Bei 25-49° Behinderung gebührt zusätzlich ein jährlicher Freibetrag von 75 -243 Euro, ab 50 Prozent sogar von monatlich 262 Euro. Der Betrag ist allerdings um das erhaltene Pflegegeld zu kürzen. Auch verordnete Diäten sind (bei Zucker- oder inneren Krankheiten) bis 50% Behinderung zusätzlich pauschal steuerwirksam.

Was Alleinerziehende bzw. Alleinverdiener wissen sollten

Der Alleinverdienerabsetzbetrag beträgt für 1 Kind 494 Euro, bei 2 Kinder 669 Euro, für jedes weitere Kind 220 Euro. Dieser gebührt, wenn ein (Ehe)Partner weniger als 6.000 Euro im Jahr verdient und mehr als 6 Monate im Jahr Familienbeihilfe bezieht. Dabei ist egal, ob man leiblicher Elternteil der Kinder ist oder nicht. Wichtig ist nur der gemeinsame Haushalt. Mein Tipp: Vom Bruttogehalt sind die Sozialversicherungsbeiträge, Pendlerpauschale abzuziehen. Nicht als Einkommen zählen das Urlaubs- und Weihnachtsgeld, steuerfreie Zulagen (für Überstunden, Nachdienst), sämtliche Familienleistungen oder Bezüge des AMS. D.h. wenn jemand sehr lange Arbeitslosen-, Bildungskarenz- oder Stiftungsgeld bezogen hat, dann könnte einer Familie leicht der Alleinverdienerabsetzbetrag gebühren. im Zweifelsfall ist der AV-Betrag jedenfalls anzukreuzen.

Für Alleinerziehende gibt es keine Zuverdienstgrenzen.

Kostenlose Steuervorträge im Bezirk Perg:
19.02.2014 um 19:30 Uhr: Schwertberg, GH Tinschert mit Scheuchenegger
20.02.2014 um 19:30 Uhr: Saxen, GH Auer mit Oberleitner
24.02.2014 um 19:30 Uhr: Ried/Rm., GH Burger mit Oberleitner
26.02.2014 um 19:30 Uhr: Allerheiligen, GH Wimmer mit Scheuenegger
26.02.2014 um 19:30 Uhr: Rechberg, GH Dorfwirt mit Oberleitner
09.03.2014 um 10:00 Uhr: Münzbach, GH Langeder mit Oberleitner

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