Voraussetzung für die Verleihung des "Erbhoftitels"
BEZIRK. Der Titel Erbhof ehrt das treue Festhalten an vererbtem bäuerlichem Besitz. In Oberösterreich gibt es seit Dezember 1931 das Erbhöfegesetz in dem geregelt wird wann der Titel "Erbhof" verliehen wird. Zu den Voraussetzungen zählt vor allem die Einhaltung der Erbregelung.
Die Erbfolge innerhalb der Familie ist dann erfüllt, wenn diese in gerader Linie erfolgt ist (Eltern an Kindern an Enkelkinder). Adoptivkinder sind leiblichen Kindern gleichgestellt.
Die Übertragung bis einschließlich 3. Grades (Onkel/Tante an Nichte/Neffe) ist ebenfalls möglich. Darüber hinaus kann bei der Erbfolge eine Generation übersprungen werden (Eltern an Enkelkinder).
Als nicht erfüllt gelten die Bedingungen bei der Übergabe an Kinder zugeheirateter Ehepartner.
Außerdem darf die Bezeichung Erbhof nur dann geführt werden, wenn die Landwirtschaft mindestens zwei Hektar groß ist und sich mindestens 200 Jahre im Familienbesitz befindet.
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