Das ändert sich 2017 beim Erbrecht
Mit Anfang des Jahres 2017 tritt ein neues Erbrecht in Kraft, bei dem kein Stein auf dem anderen bleibt
BEZIRK (bayr). Egal, ob beim Schreiben eines Testaments, dem Erbrecht von Lebensgefährten oder der Aufhebung letztwilliger Verfügungen bei einer Scheidung – im Erbrecht gibt es 2017 viele Neuerungen. Notarsubstitut Clemens Ettmayer vom Notariat Kiesenhofer in Neufelden informiert über die wichtigsten:
Die Reform des Erbrechts
Die Reform bringt wesentliche Änderung nun auch für Lebensgefährten. Sofern ein Partner mit dem Verstorbenen in den letzten drei Jahren (vor dessen Tod) im gemeinsamen Haushalt lebte, hat dieser ein befristetes Recht, in der gemeinsamen Wohnung weiter zu wohnen. "Es sollte beachtet werden, dass bei gemeinsamer Wohnungsnahme mit einem Lebensgefährten sofort eine Meldung bei der zuständigen Behörde durchgeführt wird", rät Ettmayer.
Mit dieser Meldebestätigung kann im Falle des Ablebens somit jederzeit (gegenüber allfälligen anderen Erben) bewiesen werden, dass ein gemeinsamer Haushalt bestanden hat. Darüber hinaus besteht nunmehr auch für den Lebensgefährten die Möglichkeit zu erben, wenn kein gesetzlicher Erbe zum Zug kommt. "Da die Erbrechtsreform jedoch lediglich eine sehr eingeschränkte Verbesserung der Rechtsstellung des Lebensgefährten vorsieht, sollte unter Umständen daran gedacht werden, den Partner letztwillig zu bedenken", sagt Ettmayer. Nur so kann gewährleistet werden, dass dieser optimal abgesichert wird.
Aufhebung von Testamenten
Mit der Reform wird nunmehr ein stillschweigender Widerruf der letztwilligen Verfügung durch die Trennung/Scheidung vermutet. Demnach wird durch die Scheidung oder Trennung die letztwillige Verfügung, so im Testament nichts Gegenteiliges verfügt wurde, aufgehoben. "Dennoch empfiehlt es sich meines Erachtens, in der letztwilligen Verfügung ausdrücklich zu verfügen, dass diese nur bei aufrechter Ehe/Lebensgemeinschaft Gültigkeit besitzt", sagt Ettmayer.
Das Pflegevermächtnis
Das Gesetz sieht künftig einen erbrechtlichen Anspruch für nahe Angehörige, aber auch Lebensgefährten, die mindestens sechs Monate (mehr als 20 Stunden im Monat) den Verstorbenen gepflegt haben, vor. "Dieses gesetzliche Vermächtnis gebührt der pflegenden Person aber nicht, wenn ihr zur Abgeltung dieser Leistung eine Nachlass-Zuwendung zugedacht oder zu Lebzeiten ein Entgelt gewährt wurde", sagt der Experte. Mehr dazu im "Zur Sache" unten.
Das Ehegatten-Erbrecht
Die Stellung des Ehegatten in der gesetzlichen Erbfolge wird verbessert. Der Ehegatte erbt neben den Eltern zwei Drittel, in allen anderen Fällen erbt er alleine. Sind keine Nachkommen vorhanden und die Eltern des Verstorbenen bereits verstorben, so ist der Gatte alleine zum Erben berufen. Bisher waren dann Geschwister berechtigt.
Mehr Änderungen des Erbrechtes finden Sie auf
www.meinbezirk.at/1953173.
Zur Sache I:
Immer wieder kommt es vor, dass nach Eintritt des Todesfalles ein Testament verschwindet oder nicht mehr gefunden wird. Mittels einer Registrierung im zentralen Testamentsregister des österreichischen Notariats kann dieses Risiko ausgeschlossen werden.
Zur Sache II:
Wie kann man ein Pflegevermächtnis machen?
Indem man in der letztwilligen Anordnung beispielsweise folgendes verfügt:
"Person X bekommt für den Fall, dass sie mich bis zu meinem Ableben pflegt, für jedes Jahr der Pflege einen Betrag in der Höhe von € XY".
Pflegende berücksichtigen
Sinn und Zweck des neuen Gesetzes ist es jedoch, die pflegenden Personen auch dann zu berücksichtigen, wenn dies vom Verstorbenen nicht vorgesehen wurde.
Der jeweilige Erbe muss dann dem Pflegenden den ihm entstandenen Aufwand ersetzen. Die Höhe des Pflegevermächtnisses muss einzelfallbezogen nach Art und Dauer der Pflege errechnet werden. Ersatz gibt es (im Rahmen des Pflegevermächtnisses) jedoch nur für die Pflege der letzten drei Jahre (vor dem Tod). "Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass als Anspruchsberechtigte des neuen Pflegevermächtnisses nur ein eingeschränkter Personenkreis in Betracht kommt. Dazu zählen insbesondere die gesetzliche Erben des Verstorbenen, deren Ehegatten oder Lebensgefährten sowie deren Kinder", klärt Ettmayer auf.
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