Grillen und feiern: Wie viel ist erlaubt?

Durch ortspolizeiliche Verordnungen können Gemeinden die Zeiten, wann gemäht werden darf, selbst regeln. | Foto: Foto: Fotolia/Kzenon
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BEZIRK (anh). Im Sommer spielt sich das Leben verstärkt im Freien ab. Es wird gegrillt, die Kinder spielen im Garten und auch Arbeiten wie Rasenmähen stehen an. Aber darf man abends bei der Grillparty überhaupt laute Musik hören oder am Wochenende den Rasenmäher anwerfen? Oder riskiert man damit einen Nachbarschaftsstreit? "Grundsätzlich richten sich die Rahmenbedingungen für das nachbarschaftliche Zusammenleben nach den sogenannten 'Guten Sitten' und den Bestimmungen des oö. Polizeistrafgesetzes", informiert Valentin Pühringer, Sicherheitsreferent der Bezirks-#+hauptmannschaft Rohrbach. Darin enthalten ist etwa das Verbot der "ungebührlichen Erregung störenden Lärmes". Was bedeutet aber "ungebührlich"? Kriterien dafür sind die Schallfrequenz, die Lautstärke oder die Dauer des unangenehmen Geräusches. Auch die Tageszeit kann eine Rolle spielen: "Lärm, der zwischen 22 und 6 Uhr auftritt, ist meist ebenfalls als ungebührlich anzusehen, sofern er nicht aus genehmigten Anlagen kommt." Zusätzlich zu den Landesgesetzen kann jede Gemeinde in einer Verordnung Zeiten und Orte festlegen, an denen Garten- und sonstige Arbeitsgeräte, Tonwiedergabegeräte oder Modellfahrzeuge nicht betrieben werden dürfen. Derartige Verordnungen gibt es in einigen Gemeinden. Als Anrainer ist es ratsam, vor Ort nachzufragen.

Rauch und Geruch

Und wie sieht es in puncto Grillen aus? Einflüsse wie Rauch, Wärme und Gerüche vom Nachbargrundstück müssen laut Gesetzgeber bis zu einem gewissen Ausmaß geduldet werden. "Bei Wohnanlagen ist das Grillen mit Kohle oder Gas häufig ohnehin bereits durch die Hausordnung verboten", sagt Pühringer. Wenn das ortsübliche Maß überschritten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigt wird, kann eine Unterlassungsklage eingebracht werden. "Ob tatsächlich ein Anspruch auf Unterlassung besteht, prüft das Gericht im Einzelfall", informiert das Bundeskanzleramt auf der Website www.help.gv.at.

Hundegebell

Auch Hundegebell kann zu einem Nachbarschaftsstreit führen. Laut Polizeistrafgesetz ist das Halten von Tieren dann verboten, wenn dritte Personen gefährdet oder belästigt werden könnten. "Dazu zählt auch, wenn Tiere Spielplätze oder ähnliche Flächen verunreinigen oder andauernd bellen", gibt Pühringer Auskunft. Auch die Gemeinde kann hinsichtlich Tierhaltung Bestimmungen vorschreiben. "Gefährliche Tiere, bei denen nach Wesensart bei unsachgemäßer Haltung mit Gefährdung von Menschen zu rechnen ist, dürfen überhaupt nur mit Bewilligung der Gemeinde gehalten werden", sagt Pühringer. Wer sich nicht an die Bestimmungen für gefährliche Tiere hält, muss mit einer Strafe von bis zu 3600 Euro rechnen.

Direktes Gespräch

Fühlt man sich vom Nachbarn gestört, so sollte man immer zuerst das direkte Gespräch suchen. "Es ist hilfreich, sich in die Situation des betroffenen Nachbarn zu versetzen und zu überlegen, was man sich selbst von seinen Nachbarn erwartet oder wünscht", rät Pühringer. Man sollte die Nachbarn zudem im Vorfeld über geplante Feiern informieren. Bringt das Gespräch nicht den gewünschten Erfolg, so kann Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft erstattet werden. Verstöße gegen das Gesetz oder die Veordnungen können mit Geldstrafen von bis zu 1450 Euro bestraft werden.

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