Nutzen Sie die Bildungskarenz: Neue AK Broschüre informiert Wissbegierige

BEZIRK. Die Bildungskarenz ermöglicht Arbeitnehmern, sich bei bestehendem Arbeitsverhältnis zur Weiterbildung freistellen zu lassen. Das muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden.
Die Mindestdauer der Bildungskarenz beträgt zwei Monate, maximal gibt es 12 Monate, sie kann auch in Teilen in Anspruch genommen werden. Während der Bildungskarenz sind Aus- und Weiterbildungen im In- und Ausland möglich. Für den Besuch einer Weiterbildungsmaßnahme muss ein Aufwand von mindestens 20 Wochenstunden schriftlich nachgewiesen werden (Kurs und Lernaufwand). Ein Studium gilt automatisch als 20 Wochenstunden. Für Eltern mit Betreuungspflichten für Kinder unter 7 Jahren genügt der Nachweis über 16 Wochenstunden.
Wer die Bildungskarenz nutzt, bekommt Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, auf das Anspruch bestünde. Weiters ist ein Zuverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze erlaubt. Außerdem sind Sie kranken-, unfall- und pensionsversichert.
Es besteht jedoch kein gesetzlicher Kündigungsschutz und kein Anspruch auf Sonderzahlungen, der Urlaubsanspruch wird anteilig verkürzt.
Mit der Bildungsteilzeit wird es möglich, sich bei weniger Wochenarbeitszeit weiterzubilden. Dazu können Beschäftigte ihre Arbeitszeit für die Dauer von mindestens vier Monaten bis maximal zwei Jahren reduzieren, um sich weiterzubilden, und erhalten zusätzlich zu Lohn bzw. Gehalt (mit reduzierter Stundenzahl) Bildungsteilzeitgeld vom AMS.
Und mit dem Fachkräftestipendium können sich gering und mittel qualifizierte Beschäftigte und Arbeitslose zu Facharbeitskräften in Mangelberufen ausbilden lassen.
Diese und viele weitere Infos finden Beschäftigte im Detail in der AK Broschüre „Mehr Zeit für Weiterbildung – Bildungskarenz, Bildungsteilzeit und Fachkräftestipendium“. Sie kann unter 0800/22 55 22 - 1515 kostenlos angefordert oder auf www.ak-tirol.com heruntergeladen werden.

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