SPÖ-Unterrieder: "Änderung des ÖEK nicht ausgeschlossen"

Ing. Andreas Unterrieder (2. Vizebürgermeister der Stadt Spittal/Drau)
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  • hochgeladen von Hilde Kleinfercher

SPITTAL (ven). Nachdem laut einem Schreiben der Gemeindeaufsicht (liegt der Redaktion vor) ein Gemeinderatsbeschluss vom 2. Februar zur Änderung vom Örtlichen Entwicklungskonzept (ÖEK) als rechtswidrig erachtet wurde (wir berichteten), meldet sich nun Vizebürgermeister Andreas Unterrieder (Stadtparteiobmann der SPÖ) zu Wort.

"Mängel in Beschlussfassung"

"Leider wurden durch die Landesaufsichtsbehörde einige Mängel im Zuge der Beschlussfassung des neuen ÖEK aufgezeigt. Diese Mängel sind selbstverständlich rasch einer Sanierung zuzuführen", so Unterrieder zur WOCHE.
In der Stellungnahme seitens der Landesaufsicht würde laut Unterrieder aber auch klar darauf hingewiesen werden, dass der Gemeinderat das ÖEK zu beschließen habe, nachdem das Land seine fachliche Stellungnahme dazu abgegeben habe. Aber dass auch “eine Modifikation des örtlichen Entwicklungskonzeptes auch nach der 'Abnahme' durch die Landesregierung nicht generell ausgeschlossen werden kann, sondern unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Landesregierung Veränderungen durchaus möglich erscheinen.“

Änderung sei möglich

Daraus sei aus seiner Sicht geklärt, dass zwar der zeitliche Ablauf der Beschlussfassung rechtlich nicht vollständig korrekt war, aber eine Änderung des ÖEK durch den Gemeinderat sehr wohl auch nach abschließender Begutachtung durch das Land Kärnten möglich sei, "was seitens Stadtrat Eder übrigens immer bestritten wurde", sagt Unterrieder.

Mehr Sacharbeit

Er gehe davon aus, dass nach Klärung des korrekten Ablaufes das ÖEK in der derzeit beschlossenen Form ein weiteres Mal mehrheitlich beschlossen werden würde. "Insgesamt wäre es wünschenswert, wenn sich alle im Gemeinderat vertretenen Fraktionen zukünftig vermehrt auf Sacharbeit konzentrieren. Die Bevölkerung erwartet sich Lösungen für die Zukunft unserer Stadt", schließt Unterrieder.

Aufhebung?

Die Gemeindeaufsicht spricht in diesem Fall "von erheblichen verfahrensrechtlichen Mängeln", die eine teilweise Neudurchführung des Verfahrens unumgänglich machen. Sollte es nicht "ehestmöglich" einen Beschluss dazu im Gemeinderat geben, seit die Gemeindeaufsicht gezwungen, ein Verfahren nach § 100 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung einzuleiten, das die Aufhebung von Bescheiden und Beschlüssen betrifft.

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