"Die Autofahrer sind meistens im Unrecht"

Die Rennradfahrer: Vielen Autofahrern sind sie ein Dorn im Auge und doch sind sie meistens im Recht | Foto: Pixabay
  • Die Rennradfahrer: Vielen Autofahrern sind sie ein Dorn im Auge und doch sind sie meistens im Recht
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BEZIRK ST. VEIT (stp). "Warum fahren die eigentlich nicht am Radweg?" "Dürfen die überhaupt nebeneinander fahren?" und "Die sind doch eine Gefahr für den Straßenverkehr!" So mancher Autofahrer kennt sie: Die Rennradfahrer auf den heimischen Landstraßen. Aber wie sieht die Rechtslage eigentlich aus und was dürfen die Zweiräder im Straßenverkehr? Wir haben bei Polizei-Chefinspektor Manfred Poms nachgefragt.

Rennräder klar definiert

Laut Definition sind Rennräder Fahrräder mit maximal 12 kg und einem vorhandenen Rennlenker. Weiters müssen die Felgen einen bestimmten Durchmesser bzw. eine bestimmte Breite haben. Trifft dies zu, gelten für sie im Straßenverkehr andere Regeln als für "normale" Fahrräder.

Sie müssen – entgegen den Erwartungen – weder mit Licht, noch Seitenstrahlern ausgerüstet sein. "Allerdings darf man mit einem Rennrad nur bei Tageslicht und guter Sicht fahren", erklärt Poms.

Keine "Radwegpflicht"

Eine der größten Streitfragen zwischen Auto- und Radfahrer ist wohl jene, ob Rennradfahrer einen vorhandenen Radweg benutzen müssen. Die Antwort ist laut Poms eindeutig: "Sie dürfen den Radweg benützen, müssen aber nicht. Da sie oft mit hoher Geschwindigkeit unterwegs sind, würden sie andere Verkehrsteilnehmer am Radweg (Kinder, Skater, usw.) eher gefährden als den Verkehr auf der Straße."

Auf den Landstraßen findet man die Rennradfahrer meist in Gruppen vor. Dabei gilt: Ab zwei Fahrer darf zu Trainingszwecken auch nebeneinander gefahren werden.
Hier wird es jedoch auch von Seiten der Polizei heikel, wie Poms meint: "Man muss bei keinem Verein sein. Auch spezielle Lizenz gibt es keine. Daher ist es schwer zu überprüfen, was eine Trainingsfahrt ist. Deshalb kommt es bei diesem Thema auch oft zu Disputen zwischen Auto- und Radfahrer."

Sogwirkung beim Überholen bringt Gefahr

Wozu Autofahrer jedoch verpflichtet sind, ist ein nötiger Abstand beim Überholen von Radfahrern. "Ein richtiges Rennrad hat heute nicht mehr als 5 Kilo. Wenn man zu nahe überholt, entsteht eine enorme Sogwirkung, die zu schweren Stürzen führen kann", erklärt Poms den Grund und weiter: "Bei solchen Diskussionen sind die Autofahrer meistens im Unrecht, weil sie vieles einfach nicht wissen."

Alkohol-Limit

Abgesehen von den Rennradfahrern, gibt es auch für den "Alltagsfahrer" einiges zu beachten. Wie beim Auto gibt es auch beim Fahrradfahren ein Alkohol-Limit. Ab 0,8 Promille ist das Lenken eines Fahrrades verboten. Hält man sich nicht daran, kann man mit den gleichen Strafen wie mit einem KFZ rechnen – bis hin zum Führerschein-Entzug.

50 Euro fürs Telefonieren
Auch das Fahren auf Gehwegen ist logischerweise streng verboten. Strafen bis zu 36 Euro per Strafmandat vor Ort sind bei einem Vergehen möglich. Fürs Telefonieren am Fahrrad zahlt man 50 Euro. Passiert etwa ein Unfall, gibt es eine Anzeige an die Behörde. Dementsprechend kann auch der Strafrahmen dann deutlich höher ausfallen.

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