Sex: 15-Jähriger vergeht sich an Volksschulkind

Vater Klaus J. "Unsere Tochter hat es erzählt". | Foto: Symbolfoto: BB Archiv
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BEZIRK TULLN / ST. PÖLTEN LAND. "Die Tochter hat es erzählt", sagt Klaus J. und schildert jenen Vorfall, bei dem seine erst siebenjährige Tochter sexuell missbraucht worden ist. Wegen Verdacht des schweren sexuellen Missbrauchs an Unmündigen sowie der pornografischen Darstellung Minderjähriger musste sich ein erst 15-Jähriger vor Gericht verantworten. Das Verfahren gegen den Burschen wurde eingestellt, da das vorliegende jugend-neuropsychiatrische Gutachten ergab, dass er zum Tatzeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit noch nicht reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen. Vater J. versteht die Welt nicht mehr.

Der Tullner Rechtsanwalt, Johannes Öhlböck informiert: "Die höchste Strafdrohung von den genannten Delikten hat § 206 Abs 1 StGB = Schwerer sexueller Mißbrauch von Unmündigen. Das Gesetz sieht Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor. Da der Beschuldigte im Tatzeitpunkt jugendlich war, ist kann nach dem Jugendstrafrecht maximale eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren verhängt werden. Die Opfer haben die Möglichkeit nach § 195 StPO die Möglichkeit die Fortführung des Strafverfahrens binnen 14 Tagen nach Zustellung der übermittelten Mitteilung zu beantragen.
Nach § 4 Abs 2 Z 1 ist ein Jugendlicher, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, nicht strafbar, wenn er aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Voraussetzung für die Anwendung dieses Strafbefreiungsgrundes ist damit, dass ein "biologisches" Element, nämlich die "verzögerte Reife" vorliegt. Diese muss die Unfähigkeit bewirken, das Unrecht der Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln".

Entschädigung beantragen

Was die Familie noch tun kann: J. kann im Sinne des Verbrechensopfergesetzes an das Bundessozialamt einen Antrag auf pauschale Entschädigung für die erlittenen Schmerzen der Tochter beantragen, zudem kann er eine Schadenersatzforderung gegen den Beschuldigten auf dem Zivilrechtsweg einbringen.

Vater Klaus J. "Unsere Tochter hat es erzählt". | Foto: Symbolfoto: BB Archiv
Rechtsanwalt Johannes Öhlböck | Foto: privat

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