Sommer, Sonne und die wichtigsten Infos

Bei der Arbeiterkammer gibt es die wichtigsten Infos für den Ferialjob. | Foto: Fotolia/Kneschke
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BEZIRK (vom). Jenseits von Erholung und Urlaub ist für viele Jugendliche der Sommer eine Gelegenheit, um das Taschengeld aufzubessern. Vor Beginn der Ferialarbeit sollten sich Jobber aber über ihr Arbeitsverhältnis informieren.
Ein Ferialjob ist meist ein befristetes Arbeitsverhältnis und unterliegt allen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen. Verdient ein Ferialarbeiter mehr als 415,72 Euro, ist er sowohl kranken-, unfall-, pensions- als auch arbeitslosenversichert. Wer unter die Geringfügigkeitsgrenze fällt, ist nur unfallversichert. Bei Ferialjobs besteht Anspruch auf Bezahlung nach dem geltenden Kollektivvertrag. Gibt es keinen Kollektivvertrag, muss angemessenes Entgeld bezahlt werden. "Immer noch kommt es vor, dass Firmen Jugendliche um ihre Rechte, zum Beispiel um angemessene Bezahlung, bringen. Ich rate allen, sich bei Fragen und Problemen an die Arbeiterkammer zu wenden", so AK-Präsident Johann Kalliauer.

Praktikum und Volontariat
Das Praktikum ist eine Ausbildung, welche im Rahmen einer schulischen Ausbildung als Erwerb von praktischen Erfahrungen dienen soll. Da es sich bei einem Praktikum meist auch um ein Arbeitsverhältnis handelt, sind Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, Entgeld zu bezahlen. Bei der Vereinbarung sind daher auch die Bestimmungen der Kollektivverträge zu berücksichtigen.
Ein Volontariat ist ebenfalls ein Ausbildungsverhältnis. Hier liegt jedoch kein Arbeitsverhältnis vor. Beim Volontariat stehen Kennenlernen des Betriebs und Aneignen der Fertigkeiten im Vordergrund. Da es sich bei dem Volontariat um ein reines Ausbildungsverhältnis handelt, besteht kein Anspruch auf Entgelt.

Verträge schriftlich festhalten
Vor Beginn des Ferialjobs sollten Punkte wie Dauer, Bezahlung und Arbeitszeit schriftlich festgehalten werden. Die täglichen Arbeitszeiten mit den Pausen sollten genau mitgeschrieben werden. Falls die Firma am Ende weniger bezahlt als rechtlich zusteht, kann der Jobber mit diesen Aufzeichnungen zur Arbeiterkammer gehen und die offenen Zahlungen eintreiben lassen. Weitere Informationen unter Arbeiterkammer.

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Johann Kalliauer
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