Wie funktioniert das mit Registrierkassa, Belegerteilung und Co.?
Das Wort Registrierkassa treibt auch im April Unternehmern und Vereinsfunktionäre Schweißperlen auf die Stirn. Wir versuchen etwas Klarheit in diese, für viele immer noch undurchsichtige, Angelegenheit zu bringen.
Seit 1. Jänner 2016 gilt die Registrierkassenpflicht. Eine Registrierkassa ist ab einem Jahresumsatz von 15.000 Euro notwendig, wenn der Bar-Umsatz über 7.500 Euro liegt. Wird eine dieser Grenzen nicht erreicht, wird keine Registrierkassa benötigt, es gilt allerdings die Belegpflicht - womit eine Registrierkassa dann trotzdem der einfacheren Umsetzung wegen Sinn macht.
Liegt der Jahresumsatz unter 7.500 Euro, so gilt weder Registrierkassa- noch Belegpflicht. Auch Einnahmen/Ausgaben-Rechnung (E/A-Rechnung) muss keine geführt werden.
Für Vereine
Komplizierter ist das ganze für Vereine. Die Tätigkeiten eines Vereins werden in drei Teilbereiche gegliedert. In den Unentbehrlichen Hilfsbetrieb fallen die Einnahmen aus Eintrittsgeldern, etwa für Konzerte oder Sportveranstaltungen. In den Bereich der Entbehrlichen Hilfsbetriebe fallen etwa kleine Vereinsfeste. Als Begünstigungsschädliche Betriebe gelten etwa der Kantinenbetrieb oder große Vereinsfeste.
Wann brauche ich eine Registrierkassa?
Die Umsätze des Unentbehrlichen Hilfsbetriebs sind immer begünstigt, das heißt es gibt weder Registrierkassa noch Belegpflicht und auch E/A-Rechnung muss keine geführt werden. Gleiches gilt für die Entbehrlichen Hilfsbetriebe, wenn diese in den §3 BarUV und VereinsRL Rz 306 fallen. Das sind so genannte "kleine Vereinsfeste" (siehe Erklärung unten). Erfüllt eine Veranstaltung diese Grundlagen nicht, fällt sie in den dritten Bereich, die Begünstigungsschädlichen Betriebe.
Alle Umsätze aus Begünstigungsschädlichen Betrieben werden behandelt wie Umsätze eines Unternehmens. Unter 7.500 Euro Jahresumsatz gibt es hier keine E/A-Rechnung und keine Registrierkassen- und Belegpflicht. Unter 15.000 Euro Jahresumsatz gilt die Belegpflicht, eine E/A-Rechnung muss erstellt werden. Registrierkassenpflicht besteht nicht. Diese wird benötigt, wenn 15.000 Euro Jahresumsatz überschritten werden und davon mindestens 7.500 Euro aus Barumsätzen kommen.
Eine Vereinsveranstaltung gilt als kleines Vereinsfest, wenn:
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