Waffen in Wien: 10.235 Personen dürfen eine Pistole tragen

Auch bei Privatpersonen beliebt: Mit der in Österreich hergestellten Glock-Pistole ist die heimische Polizei ausgestattet. | Foto: Wikipedia
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WIEN. Was in Texas vielleicht üblich ist, hat in Wien einen Großeinsatz der WEGA zur Folge: Eine Pistole im Hosenbund einer Zivilperson sorgte am Mittwoch im Kino in der Millennium-City für Aufsehen. Das Kino wurde gestürmt, der Mann angehalten und überprüft. Das Ergebnis: Alles in Ordnung. Der Pistolenheld ist im Besitz eines gültigen Waffenpasses und somit berechtigt, die Waffe der Kategorie B (Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schußwaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind) zu führen. Diese wurde laut Polizei verdeckt im Hosenbund getragen – alles rechtens. Die Polizei rückte wieder ab. Interessant: Ob eine zum Führen einer Waffe berechtigte Zivilperson diese verdeckt oder offen trägt, ist laut Gesetzeslage nicht ausschlaggebend. Wortlaut im §7 Waffengesetz: "Eine Waffe führt wer sie bei sich hat."

Der bewaffnete Kinobesucher ist einer von 10.235 Wienern mit gültigem Waffenpass – das entspricht lediglich 0,56 Prozent der Bevölkerung. Neuausstellungen im vergangenen Jahr: 250. Im Jahr 2014 wurden noch mehr neue Waffenpässe erlaubt, nämlich 288.

Voraussetzung: Zweckmäßige Waffengewalt

Dafür bedarf es laut Gesetzeslage aber eines triftigen Grundes. "Ein Bedarf ist anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet wird", heißt im §22 Absatz 2 des Waffengesetzes. Grundsätzliche Voraussetzung für Waffenpass sowie Waffenbesitzkarte: Die Vollendung des 21. Lebensjahres, die Staatsbürgerschaft innerhalb der EWR und ein psychologisches Gutachten.

2015: 1.600 neu ausgestellte Waffenbesitzkarten

Der einfache Besitz von Faustfeuerwaffen ist weniger streng geregelt. In Wien sind derzeit 24.792 Menschen berechtigt, eine Schusswaffe der Kategorie B zu besitzen. 1.600 Waffenbesitzkarten wurden allein im Jahr 2015 (2014: 1.005) erstausgestellt. Für Antragsteller reichen oft einfache Rechtfertigungen wie Sportschütze oder das Recht auf Verteidigung der eigenen vier Wände.

Wer nach dem psychologischen Gutachten als verlässlich eingestuft wird, das 21. Lebensjahr vollendet hat und EWR-Bürger ist, darf nicht mehr als zwei Schusswaffen sein Eigen nennen. Entsprechend genehmigte Waffen der Kategorie B dürfen außerhalb des Waffenschrankes grundsätzlich nur von Sportschützen zur Schießstätte und retour transportiert werden, ungeladen und im Waffenkoffer.

Schusswaffen der Kategorie C und D wie etwa Jagdgewehre oder Schrotflinten dürfen hingegen von jedem Staatsbürger ab 18 Jahren frei erworben und besessen werden. Sie sind jedoch meldepflichtig und müssen im zentralen Waffenregister eingetragen werden. Unter die Kategorie A fallen Kriegsmaterial und grundsätzlich verbotene Waffen.

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