Weihnachtsfeier: Fight for your right to party

Fight for the right to party   Die Beastie Boys sind noch heute unter diesem Motto unterwegs | Foto: Michael Morele, Beastie Boys in Barcelone 07,  Creative Commons Attribution 2.0 Generic license
  • Fight for the right to party Die Beastie Boys sind noch heute unter diesem Motto unterwegs
  • Foto: Michael Morele, Beastie Boys in Barcelone 07, Creative Commons Attribution 2.0 Generic license
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(You Gotta) Fight for Your Right (to Party!) ist ein Lied der US-amerikanischen Hip-Hop-Gruppe Beastie Boys aus dem Jahr 1986. Aber wenn es um eine betriebliche Weihnachtsfeier geht, dann hätten auch diese Jungs wenig Chancen auf Erfolgsaussicht.

Das Recht zu feiern verwehrt nämlich der D.A.S. Rechtsschutzversicherungsvorstand Ingo Kaufmann, der laut einer aktuellen Pressemeldung meint, dass
"zumindest kein rechtlicher Anspruch auf Abhaltung einer weihnachtlichen Firmenfeier existiert, auch wenn es jahrelanger Brauch war“.

Falls aber doch eine stattfindet, informiert die D.A.S. wie es mit der Anwesenheitspflicht während der Feier aussieht:
„Bei Weihnachtsfeiern muss man unterscheiden, ob diese innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit stattfinden. Während der Arbeitszeit besteht prinzipiell Anwesenheitspflicht, diese Zeit wird auch bezahlt. Außerhalb der Arbeitszeit ist die Teilnahme freiwillig und wird in der Regel auch nicht entlohnt“, erklärt Kaufmann. Von kommentarlosem Fernbleiben wird jedenfalls aus Höflichkeitsgründen abgeraten.

Aber Vorsicht vor zu viel Alkohol
Auf betrieblichen Weihnachtsfeiern ergeben sich immer wieder unbedachte Vorkommnisse, die schwerwiegende arbeitsrechtliche Folgen haben können. Hauptauslöser ist meistens zu viel konsumierter Alkohol, der die Hemmungen reduziert. „Man soll immer beachten, dass man sich auch bei Firmenweihnachtsfeiern im Arbeitsumfeld bewegt. Es kann einen beruflich schaden, wenn man sich daneben benimmt“, sagt Jurist Kaufmann.
Beleidigungen, Formen von sexueller Belästigung oder Handgreiflichkeiten können zur Entlassung führen. „Es ist grundsätzlich nach Art und Schwere des Vorfalls zu beurteilen, ob ein Entlassungsgrund vorliegt“, so Kaufmann weiter. In ausgelassener Stimmung den Chef auf der Weihnachtsfeier beschimpfen, kann sehr wohl einen Entlassungsgrund darstellen. „Im Einzelfall sind stets die Begleitumstände und Vorgeschichte des Vorfalls sowie die üblichen Umgangsformen im Betrieb zu berücksichtigen.“

Und nicht Blaumachen am nächsten Tag!
Eine ausgelassene Feier kann bis weit nach Mitternacht dauern. Dadurch besteht die Gefahr einer verminderten Arbeitsleistung am nächsten Tag. „Den nächsten Tag kann man sich jedoch nicht einfach so frei nehmen, das geht nur im Einvernehmen mit dem Vorgesetzten. Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsunfähigkeit nur vortäuschen und einfach „blaumachen" oder „krankfeiern", riskieren ihren Arbeitsplatz“, warnt Kaufmann. Grundloses spontanes Fernbleiben vom Arbeitsplatz ist kein Kavaliersdelikt, sondern ein Entlassungsgrund. Es ist deshalb sinnvoller, rechtzeitig einen Urlaubstag oder Zeitausgleich zu beantragen.

Aber wie argumentierten damals die Beastie Boys?
http://www.youtube.com/watch?v=eBShN8qT4lk

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