Bürgermeister Prinz nimmt zum Richterspruch Stellung

Am Dienstag, dem 28. April 2015, reagierte Bürgermeister Herbert Prinz um 12:17 Uhr auf eine Bezirksblätter-Anfrage per Mail mit einer Presseaussendung. Diese lautet ungekürzt wie folgt:
"Gesetzesvollzug mit Augenmaß offensichtlich doch strafbar!
Bürgermeister Herbert Prinz sah sich nach einem Vollzug der NÖ Bauordnung mit Augenmaß vor dem Landesgericht Krems an der Donau mit dem Vorwurf des Amtsmissbrauchs konfrontiert.
Zur Chronologie: Was ist wirklich passiert?
Im Juni 2009 erfolgte aufgrund eines Zerwürfnisses zweier Privatpersonen eine schriftliche Eingabe an die Baubehörde, wonach in der Katastralgemeinde Annatsberg der Stadtgemeinde Zwettl-NÖ ohne die dafür erforderliche baubehördliche Bewilligung Hütten errichtet worden seien. Der Verfasser der Eingabe bezeichnete diese selbst als „Hinweis“ und nicht als „Anzeige“! Ungeachtet dessen veranlasste der Bürgermeister zur Erhebung des konkreten Sachverhalts umgehend eine örtliche Überprüfung durch den zuständigen Amtssachverständigen für Bautechnik. Nach nicht einmal zwei Monaten wurde der Eigentümer der zu diesem Zeitpunkt noch im „Grünland“ gelegenen Baulichkeiten von der Baubehörde schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, dass seitens der Baubehörde beabsichtigt wäre, den Abbruch derselben zu verfügen.
Darauf erfolgte verständlicherweise eine persönliche Vorsprache des Eigentümers der beanstandeten Baulichkeiten. Dabei erklärt dieser dem Bürgermeister, dass die Baulichkeiten vor allem für die Durchführung von örtlichen Brauchtumsveranstaltungen (Sonnwendfeierlichkeiten) benötigt würden und daher deren weiterer Bestand auch im Interesse der Mehrheit der Ortsbewohner gelegen wäre, und ersuchte ihn eindringlich um Unterstützung dahingehend, dass die erforderliche baubehördliche Bewilligung nach Möglichkeit nachträglich erteilt werden möge. Aufgrund der Tatsache, dass es sich um konsenslose „Grünlandbauten“ handelte, zog der Bürgermeister zur Klärung der Frage, ob eine für die nachträgliche baubehördliche Bewilligung jedenfalls erforderliche Umwidmung raumordnungsfachlich und rechtlich machbar wäre, sofort den örtlichen Raumplaner bei. Noch im November 2009 erfolgte nach Rücksprache mit der zuständigen Fachabteilung beim Amt der NÖ Landesregierung seitens des örtlichen Raumplaners die Rückmeldung, dass die angestrebte Umwidmung umsetzbar und rechtens wäre. Sofort wurde der Raumplaner beauftragt, die Unterlagen zur Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms auflagereif vorzubereiten.
Nicht zuletzt auch bestärkt von der Aussage der Fachabteilung wurde vom Bürgermeister in der festen Überzeugung, dass sich die Baulichkeiten nach erfolgter Umwidmung nachträglich bewilligungsfähig erweisen, von der Erlassung des Abbruchauftrages vorerst Abstand genommen.
Im Februar 2012 konnte das Umwidmungsverfahren nach Genehmigung durch die NÖ Landesregierung rechtskräftig zum Abschluss gebracht werden.
Nach weniger als sechs Monaten wurde im Juli 2012 die erforderliche baubehördliche Bewilligung für die ehemals beanstandeten Baulichkeiten rechtmäßig nachträglich erteilt.
Später Vorwurf der Justiz
Erst Ende November 2013 – also zu einem Zeitpunkt als die beanstandeten Schwarzbauten schon längst nachträglich baubehördlich genehmigt waren – erhob die Justiz gegen Bürgermeister Herbert Prinz den Vorwurf des Amtsmissbrauchs.
„Ich habe mich zu keinem Zeitpunkt mit dem konsenslosen Weiterbestand der Baulichkeiten abgefunden und diesen Zustand niemals toleriert, vielmehr habe ich mit der Einleitung des Umwidmungsverfahrens alles unternommen, um nachträglich einen baurechtlichen Konsens herbeiführen zu können“, so die Rechtfertigung von Bürgermeister Herbert Prinz, der sich gestern vor dem Landesgericht Krems an der Donau für diesen Gesetzesvollzug mit Augenmaß verantworten musste.
Ungeachtet dieser Rechtfertigung wurde Bürgermeister Herbert Prinz wegen Unterlassung der Verfügung eines Abbruchauftrages, der – wie sich zwischenzeitig erwiesen hat – letztendlich aufgrund der nachträglichen Baubewilligung ins Leere gegangen wäre, und wegen Unterlassung der Erstattung einer Verwaltungsstrafanzeige an die Bezirkshauptmannschaft Zwettl nicht rechtskräftig des Vergehens des Amtsmissbrauchs für schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 36.000,00 verurteilt, weil er nach Ansicht des erkennenden Gerichts durch diese Unterlassungen einerseits das Land Niederösterreich im Recht auf einen korrekten Vollzug der NÖ Bauordnung und andererseits die Bezirkshauptmannschaft Zwettl im Recht auf Führung von Verwaltungsstrafverfahren geschädigt habe …
Bürgermeister Herbert Prinz erbat drei Tage Bedenkzeit, die Staatsanwaltschaft gab zum Urteil keine Erklärung ab – nicht rechtskräftig."

Stadtamtsdirektor zieht Vergleich

Der Stadtamtsdirektor der Stadtgemeinde Zwettl, Hermann Neumeister, brachte in einer Aussendung einen interessanten Vergleich zu einem Artikel in der Zeitschrift "NÖ Gemeinde" im Juni 2012. Damals wurde von Rechtsanwalt Dr. Franz Nistelberger unter dem Titel "Rechtstipps aus der Praxis – Amtsmissbrauch im Bauverfahren" ein Artikel zur selben Thematik veröffentlicht. Ein darin geschilderter Sachverhalt, der sich weitestgehend mit jenen Vorwürfen, welchen sich Bürgermeister Prinz konfrontiert sieht, beschäftigt, führte damals zu einem rechtskräftigen Freispruch eines damals angeklagten Bürgermeisters.

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