Tremlhof: Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Baden

Die Tremlhofbaustelle von oben

Hier die Stellungnahme der BH Baden zum Thema "Grundwasserableitungen beim Bauprojekt Tremlhof" unter Wahrung der gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 19.12.2017 wurde die wasserrechtliche Bewilligung für eine temporäre Grundwasserabsenkung im Zuge von Bauarbeiten für die Errichtung einer Wohnhausanlage "Tremlhof" erteilt. Überdies wurde eine wasserrechtliche Bauaufsicht bestellt, welche die fach- und vorschreibungsgemäße Ausführung der Bauarbeiten zu kontrollieren hat. Die Überprüfungsberichte werden der Bezirkshauptmannschaft vorgelegt und diese durch einen Amtssachverständigung für Geohydrologie begutachtet und danach allfällige weitere Schritte durch die Bezirkshauptmannschaft gesetzt.

Im Zuge von wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren werden mögliche Auswirkungen einer temporär und räumlich begrenzten Grundwasserabsenkug hinsichtlich wasserrechtlich relevanter Vorgaben (bestehende Wasserrechte und öffentliche Interessen) geprüft. Wasserbenutzungsberechtigte, deren Interessen beeinträchtigt werden können, werden in solchen Verfahren als Parteien beigezogen. Dies ist im gegenständlichen Fall auch geschehen, und es wurden sämtliche Parteien nachweislich zur durchgeführten Verhandlung geladen. Der Bescheid ist gemäß den Vorgaben des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes nur denjenigen Parteien zuzustellen, welche spätestens am Tag vor der mündlichen Verhandlung schriftlich oder während der mündlichen Verhandlung mündlich Einwendungen erhoben haben.

Die Oberflächenentwässerung ("Versickerungsprojekt") war Teil des erteilten Baubewilligungsbescheides und wurde im Zuge dessen vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik begutachtet. Bei projekts- und bescheidgemäßer Ausführung sind keine Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen und fremder Rechte zu erwarten.

Einleitungen in den Regenwasserkanal fallen gemäß § 32b WRG 1959 in die Verantwortung des Kanalisationsbetreibers und bedürfen eines Indirekteinleitervertrages mit diesem. Ein verwaltungsrechtliches Verfahren ist idR nicht erforderlich.

Hinsichtlich der wasserrechtlichen Bewilligung des Kurzentrums (eröffnet 2006, mit einer damals ähnlichen Themenstellung wie heute "Tremlhof", Anm. der Red.) ist ein Verfahren beim NÖ Landesverwaltungsgericht anhängig und kann dazu von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Baden bis zum Abschluss dieses Verfahrens keine nähere Auskunft gegeben werden.

Bezirkshauptfrau Mag. Verena Sonnleitner

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