Corona-Virus
Lagebericht des Braunauer Bezirkshauptmanns
Derzeit sind 76 Menschen im Bezirk Braunau an Covid-19 erkrankt. Der Bezirkshauptmann informiert über die Regelungen an den Grenzen.
BRAUNAU (ebba). Mit Stand 7. April, 9 Uhr, sind im Bezirk 76 Menschen an Covid-19 erkrankt. Rund 500 Verdachtsfälle befinden sich in häuslicher Quarantäne. Bisher positiv auf den neuartigen Virus getestet wurden insgesamt 90 Personen (Quelle: Land OÖ).
Auch die Bezirkshauptmannschaft ist nicht vor dem neuartigen Virus gefeit. Laut Bezirkshauptmann Gerald Kronberger wurden bis dato neun Mitarbeiter positiv auf den Virus getestet. Sie wurden ohne weiteren Kontakt zu anderen Mitarbeitern umgehend in häusliche Isolation geschickt. „Da ich als Leiter des Einsatzstabes dafür Sorge tragen muss, dass der Krisenstab einsatzfähig bleibt, wurden Massentests in der Behörde durchgeführt. Derzeit sind alle Mitarbeiter an der BH Braunau negativ getestet“, versichert Kronberger.
Grenzübertritt ins Ausland
Da es nach wie vor zu Missverständnissen an den Grenzen zwischen Braunau und dem benachbarten Deutschland kommt, hat der Bezirkshauptmann einige Hinweise für Pendler zusammengefasst:
Personen, die von Deutschland nach Österreich einreisen wollen, brauchen grundsätzlich einen molekularbiologischen Test (ab Ausstellung vier Tage gültig), der bestätigt, dass sie SARS-CoV-2 negativ sind.
Österreichische Staatsbürger oder Personen, die in Österreich einen Wohnsitz haben, dürfen auch ohne ein solches Zeugnis einreisen. Sie müssen sich jedoch vor der Einreise nach Österreich zu einer 14-tägigen Heim-Quarantäne verpflichten.
Ausgenommen von dieser Heim-Quarantäne ist man als:
- Pendlerberufsverkehr
- Güterverkehr (Lkw-Fahrer) und gewerblicher Verkehr (mit Ausnahme der gewerblichen Personenbeförderung), und
- wenn man eine ärztliche Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im Ausland mitführt.
Der Pendler-Berufsverkehr ist von den Verpflichtungen zum Mitführen eines Gesundheitszeugnisses sowie von der Quarantänevorschrift ausgenommen. „Zu beachten ist aber, dass es dem Berufspendler nicht erlaubt ist, vor oder nach der Arbeit noch andere Tätigkeiten in Deutschland zu verrichten“, betont der Bezirkshauptmann.
Das heißt, als Berufspendler darf man nur vom Wohnort zum Arbeitsplatz und wieder zurück fahren. Nicht aber vor oder nach der Arbeit in Deutschland noch Lebensmittel oder Medikamente einkaufen, Angehörige oder Tiere versorgen sowie Ausflugsziele besuchen.
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