Nachbarschaftsstreit um Eibenhecke eskaliert

Foto: Scharinger

MINING. Anton Kreilinger (75) und seine Gattin verbringen derzeit schlaflose Nächte. Der Grund ist ein Abbruchbescheid der Gemeinde für ihr Haus, in dem sie seit 1971 wohnen. Auslöser ist eine Eibenhecke. Kreilinger fühlte sich im Jahr 2008 von einer drei Meter hohen Eibenhecke seiner Nachbarin gestört, da ihm diese das Tageslicht nahm. Kreilinger klagte, doch noch am Tag der Verhandlung einigte man sich darauf, dass die Hecke auf 2,40 Meter gestutzt wird. Die Hecke ist wieder gewachsen und wurde nicht geschnitten. "Wir mussten daher auf das Zurückschneiden der Eibenhecke wieder gerichtlich pochen", so Kreilinger. Ein Vergleich ist gescheitert. "Nur weil sie im Sommer nackt baden will, besteht sie auf dem Sichtschutz", ärgert sich Kreilinger.

Ein Schwarzbau
Die Nachbarin erstattete ihrerseits nun Anzeige bei der oö. Landesregierung, da das Haus von Kreilinger ihrer Meinung nach nicht, wie im Einreichplan dargestellt, gebaut worden sein soll. Im Einreichplan von 1968 ist der Abstand der nördlichen Grundgrenze mit drei Metern angeführt. Bei einem Lokalaugenschein Ende Juli 2015 wurde allerdings nur ein Abstand von zwei Metern gemessen. Zudem habe das Haus ein Satteldach statt eines Walmdaches und sei inklusive Nebengebäude (Garage) 26,8 Meter lang, dürfe aber nur 15 Meter messen. Da also für diese Abänderungen keine Baubwilligung vorliegt, handelt es sich laut Gemeinde um einen Schwarzbau. In einem Gemeindeschreiben vom 16. Oktober wird Kreilinger nun aufgefordert, sein Wohnhaus innerhalb von vier Monaten zu beseitigen und den vorigen Zustand wiederherzustellen.

Einspruch erhoben
"In der Baugenehmigung vom September 1968 wurde der Abstand auf 2,80 Meter abgeändert. Vom Verfassungsgericht gibt es eine Toleranz von 30 Zentimetern. Ich müsste also mein Haus wegen 50 Zentimetern abreißen", versteht Kreilinger die Welt nicht mehr und hat Einspruch gegen den Bescheid erhoben. Zudem verfügt er über eine eidesstattliche Erklärung, wonach die damalige Grundstückseigentürmerin und der damalige Pächter damit einverstanden waren, dass der Abstand auf zwei Meter verringert wird. "Auch im Bebauungsplan für die Gemeinde Mining aus dem Jahr 1982 wurde für mein Grundstück ein Abstand zur nördlichen Grundgrenze von 1,70 Metern genehmigt", erzählt Kreilinger. Dieser Bebauungsplan ist zwar 2008 außer Kraft getreten, Kreilinger ging aber trotzdem davon aus, dass die Abstände als genehmigt anzusehen sind. 1991 errichtete er eine Garage. Auf dem Änderungsplan wurden die Abstände des Wohngebäudes mit 1,80 Metern genehmigt. "Warum hat mich die Gemeinde auf mögliche Fehler nicht aufmerksam gemacht", fragt sich der Ehrenringträger.

Klare Rechtslage
Die von ihm vorgebrachten Argumente werden so aber nicht anerkannt. Die Gemeinde beruft sich auf die derzeit gültige Rechtslage. So ist ein Unterschreiten des Mindestabstandes durch Zustimmung eines Nachbarn nicht möglich. Eine Bewilligung der Abänderung des Abstandes vom Wohnhaus zur Grundgrenze hätte bereits während der Errichtungszeit erwirkt werden müssen. Eine nachträgliche Baubewilligung ist nicht möglich. Die Nachbarin wollte übrigens keine Stellungnahme abgeben.

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