Finanzielle Unterstützung durch die Stadt Bruck

Die Stadt Bruck unterstützt finanziell Benachteiligte mit Zuschüssen | Foto: Maili
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Mit der Energiebeihilfe und dem Betriebskostenzuschuss unterstützt die Stadt Bruck einkommensschwache Menschen. Beide Zuschüsse können von 7. Oktober bis 4. Dezember 2020 im Bürgerbüro beantragt werden.

Die Stadt Bruck gewährt Mindesteinkommensbeziehern eine Energiebeihilfe, die mit einer Holzmenge von zwei Kubikmetern bzw. eine Bargeldhöhe von 90 Euro für alle Heizungsarten festgesetzt wurde. Für die Energiebeihilfe der Stadt Bruck gelten im Jahr 2020 folgende Einkommensgrenzen:

  • Alleinstehende: 1.102 Euro
  • Ehepaare/Lebensgemeinschaften: 1.653 Euro
  • Erhöhung pro Person, die im gemeinsamen Haushalt lebt: 331 Euro.

Zum Einkommen zählen sämtliche Einkünfte der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, ausgenommen Familienbeihilfe, Wohnbeihilfe und Pflegegeld. Voraussetzung ist ein Hauptwohnsitz in Bruck.
Zudem gewährt die Stadt Bruck jährlich an alle Mindesteinkommensbezieher, die einen eigenen Haushalt führen, einen Betriebskostenzuschuss mit nachstehender Staffelung: Bis zu einer monatlichen Gesamtmiete von 36,34 bis 54,50 Euro beträgt der Zuschuss 37 Euro, von 54,51 bis 65,40 Euro werden 55 Euro, bei 65,41 Euro und darüber werden jährlich 73 Euro abgegolten.Beide Zuschüsse können von 7. Oktober bis 4. Dezember 2020 im Bürgerbüro beantragt werden.

Antragstellung

Beide Zuschüsse können von 7. Oktober bis 4. Dezember 2020 im Bürgerbüro beantragt werden. Zur Antragsstellung ist ein Nachweis des aktuellen Einkommen aller im Haushalt lebenden Personen (Pension, Lohn, Gehalt, Kinderbetreuungsgeld, AMS, Unterhalt, Alimente, Waisenpension, aktueller Mindestsicherungsbezug, Lehrlingsentschädigung) sowie eine aktuelle Miet- und Betriebskostenvorschreibung, der Wohnunterstützungsbescheid sowie die Bankverbindung vorzulegen.

Heizkostenzuschuss

Auch der Heizkostenzuschuss 2020/2021 des Landes Steiermark in Höhe von 120 Euro für alle Heizungsarten kann im Bürgerbüro beantragt werden. Anspruchsberechtigt sind Personen, die mindestens seit dem 1. September 2020 ihren Hauptwohnsitz in der Steiermark haben, keine Wohnunterstützung beziehen und deren Haushaltseinkommen die nachfolgenden Grenzen nicht übersteigt:

  • alleinstehende Personen: 1.286 Euro
  • Ehepaare bzw. Haushaltsgemeinschaften: 1.929 Euro
  • Erhöhungsbeitrag pro Familienbeihilfe beziehendem Kind: 386 Euro.

 Als Monatsnettoeinkommen ist 1/12 des Jahresnettoeinkommens heranzuziehen. Die Förderaktion dauert bis zum 29. Jänner 2021. Der IBAN (steht auf der Kontokarte) ist bei Antragsstellung bekanntzugeben.

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