Thomas Cook-Insolvenz
AK-Tipps für betroffene Burgenländer
Seit der Bekanntgabe der Insolvenz des britischen Reiseveranstalters Thomas Cook melden sich zahlreichen betroffene Burgenländer bei der AK Burgenland.
BURGENLAND: Wird die gebuchte Reise noch stattfinden?
Muss das Hotel am Urlaubsort nochmals bezahlt werden?
Ist die Reise storniert und kann schon anderswo gebucht werden?
Wo wird die Anzahlung zurückverlangt?
Das sind die häufigsten Fragen, mit denen die AK-Mitarbeiter konfrontiert sind.
Reisesicherungsschein
Grundsätzlich sind Pauschalreisende gut gegen die Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert. Eine gesetzlich gebotene Versicherung kümmert sich um Rücktransport, etwaige Hotelkosten und – sofern die Reise nicht stattfindet – um die Rückzahlung einer bereits geleisteten Anzahlung. Es lohnt sich auch ein Blick auf den bei der Buchung übergebenen Sicherungsschein, auf welchem der Abwickler und Ansprechpartner für Konsumenten angegeben ist.
Stornogebühr
Zu bedenken ist, dass die Insolvenz des Reiseveranstalters nicht unmittelbar zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Stornierungen wären nur gegen die Zahlung der vertraglich vereinbarten Stornogebühr möglich.
Was passiert, wenn bereits eine Anzahlung geleistet wurde?
Sollten Konsumenten eine Anzahlung geleistet haben, sind sie aber nicht verpflichtet, den Restbetrag zu zahlen, solange die Durchführung der Reise nicht sichergestellt ist. Sofern die Reise abgesagt wird, können Betroffene ihre Anzahlung bzw. den Gesamtbetrag zurückverlangen. Die AK rät, allfällige Ansprüche auf Rückzahlung des Reisepreises oder auf Ersatz der entstandenen Zusatzkosten vor Ort so rasch wie möglich beim Abwickler anzumelden.
Ansprechpartner für österreichische Pauschalreisende:
AWP P&C S.A., Niederlassung für Österreich, Pottendorfer Straße 23-25, A-1120 Wien,
Telefon: +43 1 525 03-0, Fax: +43 1 525 03-999, E-Mail: service@allianz-assistance.at
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