Analyse
Arbeiterkammer kritisiert Wirrwarr bei Betriebskosten

Es fehle eine klare Definition, was Betriebskoten sind und was keine sind, so die AK. | Foto: MEV
  • Es fehle eine klare Definition, was Betriebskoten sind und was keine sind, so die AK.
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Laut einer Analyse der Arbeiterkammer (AK) herrscht bei den Betriebskosten ein rechtlicher Wirrwarr. Es gebe keine einheitliche gesetzliche Definition. Die AK fordert hier Klarheit, damit MieterInnen ihre Miete vergleichen können und nicht mehr länger Grundsteuer, Verwaltungskosten und Versicherung als Betriebskosten aufgezwungen bekommen. 

ÖSTERREICH. In der Regel werden Betriebskosten auf die einzelnen Wohnungen je nach deren Wohnungsgröße aufgeteilt. Je nach Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes kann unter Betriebskosten unterschiedliches verstanden werden. Es fehle eine einheitliche gesetzliche Definition für alle Mietverhältnisse, was Betriebskosten sind. Daher würden manche MieterInnen laut ihrem Vertrag erheblich mehr Kosten zahlen als andere MieterInnen, bei denen das krass rechtswidrig wäre, so die AK.  „Tatsächlich ist es oft unklar, was Betriebskosten sind und was nicht. Dieser rechtliche Dschungel gehört beseitigt“, fordert AK Wohnrechtsexperte Walter Rosifka. Lediglich für Altbaumieten (und für manche geförderten Neubaumieten) gibt es im Mietrechtsgesetz Vorschriften.

Allerdings präzisiert das Mietrechtsgesetz den Begriff sehr vage, "weil zu dem im Gesetz aufgezählten Betriebskosten noch zusätzlich die öffentlichen Abgaben, die von der Liegenschaft zu entrichten sind und die 'besonderen Aufwendungen' genannt sind, meint die AK. Unklare Definitionen und Abgrenzungen bei Hausverwaltung und Hausbetreuung würden Mietern zu Recht das Gefühl geben, doppelt zu zahlen und keine Leistung zu erhalten. „Das Mietrechtsgesetz bietet also auch keine klare Basis, Aufwendungen immer eindeutig den Betriebskosten zuzuordnen“, kritisiert Rosifka.

Gebrauchskosten als Betriebskosten

Die AK verlangt daher eine Reihe von Änderungen: Zuerst müsse eine einheitliche gesetzliche Definition von Betriebskosten für alle Mietverhältnisse formuliert werden. Es sollen nur mehr die Gebrauchskosten als gesetzliche Betriebskosten gelten. Also nur die Kosten, die durch die Nutzung unmittelbar von BewohnerInnen verursacht werden, etwa Abwasserentsorgung, Wasserversorgung, Müllabfuhr, Energie, Hausreinigung.

Im Gegensatz dazu müssten Grundsteuer, Verwaltung und Versicherung aus den Betriebskosten raus fallen und den Vermietern verrechnet werden. MieterInnen sollen nur Kosten zahlen, die sie unmittelbar verursachen. Das muss im Mietrechtsgesetz geändert werden. Ausnahmen soll es dort geben, wo die Mieten nur kostendeckend sind oder nicht höher als fünf Euro pro Quadratmeter. Zudem müssten irreführende monatliche Vorschreibungen bekämpft werden sowie der Schutz einzelner WohnungseigentümerInnen ausgebaut werden, beispielsweise bei einer unkorrekten Abrechnung des Verwalters.

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