Missglückte Weihnachtsgeschenke
Das musst du beim Umtausch beachten
Auch das Christkind kann irren und ein falsches oder gar kaputtes Geschenk bringen. Doch auch bei einer Bescherung mit Gutscheinen für einen späteren Einkauf, die das von vornherein verhindern soll, ist Vorsicht geboten. Die Konsumentenschützer von VKI klären auf. Denn es gilt viele Fallstricke zu vermeiden.
ÖSTERREICH. Der Pulli ist zu groß, das Fahrrad hat die falsche Farbe, das Computerspiel ist "leider lahm": Was tun, wenn Beschenkte ihre Gaben nicht wollen? Haben Verbraucher in solchen Fällen ein Rückgaberecht? Wann können sie Ware umtauschen? Und darf man Präsente weiterverschenken?
Kein Recht auf Umtausch
Wenn sich der Beschenkte traut, um den Kassenbon zu bitten, kann er das unerwünschte Präsent selbst im Laden umtauschen. Aber: Bei einwandfreier Ware ist kein Händler zum Umtausch verpflichtet. Viele Händler zeigen sich nach Angaben von Verbraucherschützern jedoch gerade nach im Weihnachtsgeschäft kulant und verlängern etwaige Umtauschfristen um die Tage der Schließung. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte schon vor dem Kauf des Geschenks danach fragen und sich gegebenenfalls die Umtauschoption schriftlich auf der Quittung bestätigen lassen. Geld zurück gibt es kaum, meist kann das ungeliebte Produkt aber gegen eine andere Ware oder gegen einen Gutschein eingetauscht werden.
Rücktrittsrecht bei Käufen in Online-Shops
Bei Online-Käufen gibt es grundsätzlich ein 14-tägiges Rücktrittsrecht. Ausnahmen: etwa extra nach Kundenspezifikation angefertigte Waren, etwa Tassen mit einem individuellen Aufdruck oder Konzerttickets. Wird der Kunde über das Rücktrittsrecht nicht ordentlich informiert, verlängert sich die Frist um zwölf Monate. Um von einem online abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten, ist eine formlose Erklärung ausreichend. Ratsam ist jedoch eine schriftliche Rücktrittserklärung. Ein kommentarloses Zurückschicken der Ware genügt hingegen nicht. Einige Onlinehändler gewähren darüber hinaus ein freiwilliges verlängertes Rückgaberecht.
Gewährleistung
Wenn der Fernseher, der nicht einmal ein Jahr alt ist, zu flackern beginnt, auf der Tastatur des Laptops einige Buchstaben hängen oder bei der fast neuen Waschmaschine der Abwasserschlauch leckt, liegt wahrscheinlich ein Gewährleistungsfall vor. War der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden, gilt das Recht auf Gewährleistung. Der Händler ist gesetzlich dazu verpflichtet, ein mangelhaftes Produkt zu reparieren, umzutauschen oder den Kaufpreis zu mindern bzw. zu erstatten.
Übrigens gilt ab 1. Jänner ein neues Gewährleistungsrecht. Dieses ist aber erst auf Warenkäufe anwendbar, die nach dem 31.12.2021 geschlossen werden, das heißt auf Warenkäufe, die in der Vorweihnachtszeit 2021 getätigt wurden, treffen die neuen Regelungen noch nicht zu.
Garantie lediglich freiwillig
Etwas anderes als die gesetzliche Gewährleistung ist die freiwillige Garantie: Diese geben in der Regel die Hersteller des gekauften Produktes, bestimmt werden auch Umfang und Bedingungen. Oft werden Garantieverlängerungen gegen Aufpreis angeboten. Diese lohnen sich allerdings in der Regel nicht. Wer vor Vertragsschluss in die Bedingungen schaut, weiß welche Leistungen eine Garantieverlängerung tatsächlich umfasst. Liegt eine Garantie-Zusage vor, dann ist diese aber auch verbindlich.
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