FAQ
Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Grünen Pass

Mitte Juni soll der „Grüne Pass“ österreichweit zum Einsatz kommen. Via QR-Code soll der jeweilige CoV-Status – getestet, genesen oder geimpft – sichtbar sein.  | Foto: Montage/Symbolbild
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  • Mitte Juni soll der „Grüne Pass“ österreichweit zum Einsatz kommen. Via QR-Code soll der jeweilige CoV-Status – getestet, genesen oder geimpft – sichtbar sein.
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Der vieldiskutierte Grüne Pass mit QR-Code wird in Österreich Mitte Juni Realität. Dank Stimmen der NEOS und SPÖ konnte der entsprechende Gesetzesentwurf verabschiedet werden. Wir haben zusammengefasst, wie man diesen bekommt und klären alle wichtigen Fragen.

ÖSTERREICH. Für Österreicherinnen und Österreicher soll es damit künftig möglich sein, sich mittels eines QR-Codes als getestet, genesen oder geimpft auszuweisen.

Was kann der Grüne Pass?

Der Grüne Pass ist ein Überbegriff für den einfachen, sicheren und überprüfbaren Nachweis einer Corona-Schutzimpfung, einer durchgemachten Infektion mit SARS-CoV-2 oder eines negativen Testergebnisses. Jedes dieser Zertifikate wird mit einem individuellem QR-Code versehen sein, der die Grundlage für die Überprüfung durch die jeweils befugte Stelle bildet und somit eine Eintrittskarte für Gastronomie, Hotellerie, Kultur, Freizeit und Sport.

Ein "Absonderungsbescheid", der nach einer Corona-Infektion als Nachweis gilt, wird nicht im Grünen Pass enthalten sein, wie berichtet, weil dieser in der EU nicht anerkannt wird. Es braucht hierfür ein „Genesungszertifikat“. Zertifikate für alle Genesenen werden ab Juni automatisch erstellt und sind in der ELGA abrufbar oder man lässt sich das Genesungszertifikat über die Gemeinden, Bezirksverwaltungsbehörden oder die ELGA-Ombudsstellen kostenlos ausdrucken. Der Absonderungsbescheid diene aber innerhalb Österreichs weiterhin als "analoge Nachweisform" der überstandenen Infektion. 

Wie bekomme ich einen Grünen Pass?

Diesen Nachweis kann man in Form eines Zertifikats unter gesundheit.gv.at herunterladen. Für den Einstieg in das ELGA Portal ist eine Handysignatur oder Bürgerkarte erforderlich. Wie man zu einer Handysignatur kommt, erfährst du hier.

Gibt es den Grünen Pass auch zum Ausdrucken?

Personen, die bereits eine Corona-Schutzimpfung erhalten haben, können sich die Eintragung ihrer Impfung in den e-Impfpass in Apotheken, Gemeinden, in den Bezirksverwaltungsbehörden oder über die ELGA-Ombudsstellen ausdrucken lassen. Einen solchen Ausdruck seiner Impfdaten erhält man zudem auch kostenlos bei der niedergelassenen Ärztin bzw. dem Arzt. Pro Quartal kann sich jede Person auf diesem Weg höchstens dreimal kostenlos seine Impfpassdaten ausdrucken lassen.

Diese Impfbestätigung gilt neben dem gelben Impfpass oder dem in manchen Bundesländern verwendeten Impf-Kärtchen als offizieller Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr (3-G-Regel).

Kann man die Zertifikate auch selbst ausdrucken?

Ja, ein Ausdruck des Eintrags der erfolgten Corona-Schutzimpfung im elektronischen Impfpass kann über ein Login auf der Seite Gesundheit.gv.at unter dem Button "Login ELGA" erfolgen. Für das ELGA Portal ist eine Handysignatur oder Bürgerkarte erforderlich. Der Ausdruck des Impfnachweises im elektronischen Impfpass kann auch im pdf-Format erstellt werden und dann bequem z.B. am Handy abgespeichert und mitgeführt werden.

Der Eintrag im e-Impfpass kann als PDF ausgedruckt werden und gilt als Nachweis. Es wird weiterhin möglich sein, die bisher gängigen Nachweise wie einen Absonderungsbescheid oder den Impfpass aus Papier zu verwenden. | Foto: Bohmann/PID
  • Der Eintrag im e-Impfpass kann als PDF ausgedruckt werden und gilt als Nachweis. Es wird weiterhin möglich sein, die bisher gängigen Nachweise wie einen Absonderungsbescheid oder den Impfpass aus Papier zu verwenden.
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Muss ich die Impfung selber eintragen?

Nein, die Corona-Schutzimpfung wird über den elektronischen Impfpass erfasst, man muss sie also nicht selbst im Grünen Pass eintragen.

 Wie wird der Nachweis im Grünen Passes kontrolliert?

Alle gespeicherten Zertifikate können entweder digital oder in ausgedruckter Form in Kombination mit einem Lichtbildausweis vorgezeigt werden. Darüber hinaus bleiben auch die bisher üblichen Dokumente gültig.

Der Prüfer bzw. die Prüferin (im Restaurant, Kino, Fitnessstudio) scannt den QR-Code mit der Handykamera und sieht mittels einer Prüf-App, ob ein gültiger Immunitätsnachweis vorhanden ist oder nicht. Dieser Check ist auch im privaten Bereich möglich. Selbstverständlich können die auf den Zertifikaten aufgedruckten Informationen auch einfach abgelesen werden.

Wird der Grüne Pass verpflichtend?

Nein, es wird keine verpflichtende Nutzung der digital und analog verfügbaren Zertifikate mit QR-Code geben. Alle bereits bestehende Nachweise – Testergebnisse, Absonderungsbescheide, Impfpass usw. – bleiben gültig. Für prüfende Stellen etwa in Hotels oder Kulturinstitutionen ist der Scan eines QR-Codes allerdings einfacher und schneller möglich als die Kontrolle eines ausgefüllten Dokuments.

Gilt der Grüne Pass auch in anderen EU-Ländern?

Ja. Um EU-weit die Überprüfbarkeit der entsprechenden Zertifikate sicherzustellen, werden die dafür notwendigen technischen Schnittstellen zwischen den Systemen der Mitgliedsstaaten geschaffen. Die Zertifikate sind damit europaweit lesbar. An jeder Grenze kann man dann mit dem QR-Code nachweisen, dass man geimpft, getestet oder genesen ist.

Welche Erleichterungen für geimpfte, getestete oder genesene Menschen mit diesen Zertifikaten verbunden sind, ist aber abhängig von der jeweiligen epidemiologischen Lage und entscheidet jeder Mitgliedsstaat selbst. Geplant ist das ab dem 1. Juli.

Welche Informationen enthält der Grüne Pass?

  • Testzertifikat: Für Personen, die negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurden (z.B. in einer Teststraße, Apotheke etc.), wird das Zertifikat eines PCR-Tests, Antigen-Tests automatisch erstellt und der getesteten Person per E-Mail oder SMS zugeschickt. Die Gültigkeit richtet sich nach den jeweils festgelegten Zeiträumen laut Verordnung:
  • Genesungszertifikat: Für Personen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchgemacht haben und in Österreich im EMS (Epidemiologisches Meldesystem) erfasst wurden, wird das Zertifikat automatisch erstellt und der genesenen Person über die Plattform gesundheit.gv.at zur Verfügung gestellt. Die automatische Ausstellung des Genesungszertifikats erfolgt mit Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlage Anfang Juni. 
  • Impfzertifikat: Für Personen, die in Österreich eine Corona-Schutzimpfung erhalten haben, wird das Zertifikat automatisch erstellt und der geimpften Person über den e-Impfpass (Zugang über gesundheit.gv.at) zur Verfügung gestellt. Die automatische Ausstellung erfolgt mit Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlage Anfang Juni. Aus heutiger Sicht wird das Impfzertifikat ab dem 22. Tag nach der ersten Impfung gültig sein. Nach der Vollimmunisierung (Erhalt aller empfohlenen Dosen des jeweiligen Impfstoffs) behält der Impfnachweis seine Gültigkeit für insgesamt 9 Monate ab der 1. Impfung. Wurde das Impfzertifikat einmal heruntergeladen und abgespeichert, kann es für die gesamte Gültigkeitsdauer als Nachweis einer erhaltenen Corona-Schutzimpfung verwendet werden. Ein erneuter Abruf des Zertifikats ist aber jederzeit möglich.

Alle drei Zertifikate werden einzeln und unabhängig voneinander abgerufen und verwendet werden können. Durch die Gleichstellung der Testzertifikate mit den Genesungszertifikaten und den Impfzertifikaten entsteht keine Diskriminierung im Hinblick auf die Voraussetzung für die Personenfreizügigkeit. 

Welche Daten sind in einem Zertifikat enthalten?

Die Daten, die für die Erstellung der Zertifikate notwendig sind, werden als „minimal Dataset“ bezeichnet. Welche das sind, wird in einer Verordnung auf EU-Ebene festgelegt.

Das Genesungszertifikat wird beispielsweise folgende Daten beinhalten: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Krankheit, von der man genesen ist, Datum des ersten positiven Testergebnisses, Zertifikataussteller, eindeutige Zertifikatkennung, Zertifikat gültig ab, Zertifikat gültig bis, Mitgliedstaat. 

Bist du für einen "grünen Pass"?

Update: Start wird erst Mitte Juni erfolgen, Änderung beim Absonderungsbescheid
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Quelle: Gesundheitsministerium

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