Ab 15. November
Warum Getestete nur 24 Stunden Skifahren dürfen

Familienskitage werden problematisch, denn bei Wochen- oder Saisonkarten für getestete Personen erfolgt die Freischaltung der Skikarte nur für den Zeitraum der Gültigkeit des jeweiligen Nachweises. Bei einem Antigentest sind das aktuell 24 Stunden. Kinder unter 12 Jahren sind von der 3G-Regel ausgenommen. | Foto: @ SalzburgerLand Tourismus
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  • Familienskitage werden problematisch, denn bei Wochen- oder Saisonkarten für getestete Personen erfolgt die Freischaltung der Skikarte nur für den Zeitraum der Gültigkeit des jeweiligen Nachweises. Bei einem Antigentest sind das aktuell 24 Stunden. Kinder unter 12 Jahren sind von der 3G-Regel ausgenommen.
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Am Donnerstag wird der Bundesrat über die gesetzliche Grundlage abstimmen, danach soll die Verordnung vom Gesundheitsminister erlassen werden und am 15. November in Kraft treten: Demnach ist der Kauf einer Skikarte nur mehr möglich, wenn man genesen, getestet oder geimpft ist. Problematisch ist das vor allem bei Wochen- oder Saisonkarten für getestete Personen, denn die digitale Freischaltung der Skikarte erfolgt nur für den Zeitraum der Gültigkeit des jeweiligen Nachweises.

ÖSTERREICH. Soviel ist für Tourismusministerin Elisabeth Köstinger fix:

"Österreich ist noch immer das Ski-Urlaubsland Nummer 1! Daher war es uns wichtig, dass vor allem die Seilbahnen einen sicheren Betrieb gewährleisten können. 85 Prozent der Seilbahnen sind zwar offene Fahrbetriebsmittel mit geringerem Infektionsrisiko.“

Die Zahl der Neuinfektionen in Österreich steigt aktuell dramatisch, zur Sicherung der Wintersaison werden nun Vorsichtsmaßnahmen gesetzt wie die Einführung der 3G-Regelung mit Saisonstart und die Überprüfung der Nachweise mit Liftkartenkauf. Und so sehen die Regelungen konkret aus:

Skikartenkauf nur mit 3G

Mit dem Saisonstart 15. November kommt es zur Einführung der FFP2-Masken-Pflicht sowie der 3-G-Regel: Das bedeutet, eine Skikarte kaufen darf nur, wer einen 3G-Nachweis hat, der 3G-Nachweis soll beim Ticketverkauf kontrolliert werden. Bei Saisonkarten erfolgt eine Freischaltung der Skikarten nur für den Zeitraum der Gültigkeit des jeweiligen Nachweises. Damit können all jene, die nur getestet sind, sich zwar eine Wochenkarte kaufen, doch diese gilt nur für den getesteten Zeitraum, bei einem Antigen-Schnelltest sind das 24 Stunden. 

"Lift- und Seilbahnbetreiber haben rechtlich die Möglichkeit, mittels eines digitalen Systems die Gültigkeit der Tests entsprechend der Saisonkarten freizuschalten",

erklärt die VP-Politikerin. 

Saisonkarte bei Getesteten nur für 24 Stunden aktiv

Mit Ablauf des „getesteten“ Zeitraums wird die Skikarte aber inaktiv und der Skifahrer muss erneut am Schalter einen Testnachweis erbringen, um die Wochenskikarte wieder zu aktivieren. Ein Problem etwa für Familien, die mit nicht geimpften oder genesenen Kindern auf Skiurlaub wollen, sowie für all jene, die nicht geimpft oder genesen sind: Getestete Personen können zwar eine Saison- oder Wochenskikarte kaufen, doch Skifahren dürfen sie nur in dem Zeitraum, in dem sie auch getestet sind.  Für Familien im Skiurlaub bedeutet das: Tägliches testen der nicht geimpften und genesenen Kinder, aktuell sind Antigentests nur 24 Sunden gültig, tägliches Erbringen des Test-Nachweises am Schalter, damit das Kind auch Skifahren gehen kann.  Die 3G-Regel gilt nicht für Kinder unter 12 Jahren. 

Ski-Karte wird gesperrt

Wenn eine Saisonkarte bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung verkauft wurde, ist laut Ministerium die Sorgetragungspflicht jedenfalls erfüllt, wenn etwa die Ski-Karte gesperrt und der 3G-Nachweis im Zuge der erneuten Freischaltung kontrolliert wird. Die Kontrollpflichten der Betreiber dürfen nicht überspannt werden und müssen zumutbar bleiben. Als unzumutbar wäre etwa eine „Drehkreuzkontrolle“ (also eine wiederholte Kontrolle bei jeder Benützung der Seilbahn) anzusehen.

Skischullehrer muss kontrollieren

Auch können die Skikarten durch Dritte ausgegeben werden, wie etwa durch den Hotelbetreiber bei Pauschalreisen, die bereits eine Skikarte beinhalten oder Lehrer bei Schulskikursen, der Betreiber entspricht seiner Sorgetragungspflicht, wenn er vertraglich sicherstellt, dass eine entsprechende 3G-Kontrolle durch diesen erfolgt, wodurch der Dritte damit gleichsam für den Liftbetreiber tätig wird. Werden die vorgeschriebenen Maßnahmen nicht eingehalten, sind die Seilbahnunternehmen von ihrer Beförderungspflicht entbunden.

Regelen für den Aprés-Ski

Beim Aprés-Ski gelte die Gleichbehandlung mit der Nachtgastronomie.

"Hier gibt es ebenfalls die Verordnungen, dass es möglich sein wird, auf Gemeindeebene Sperrstunden einzuschränken bzw. Pauseregelungen einzulegen"

, so Köstinger. Und zwar dann, wenn es zu einem verstärkten Anstieg der Corona-Zahlen in den Regionen kommt.

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Die neuen Winterregeln

Gastronomie und Beherbergung

* Stufe 1 (ab 200 belegten Spitalsbetten) gilt seit 15. September, wonach wie bislang die 3-G-Regelung gilt. Aber: Verkürzung der Gültigkeitsdauer der Antigen-Tests von 48 auf 24 Stunden.

* Ab Stufe 2 (ab 300 belegten Spitalsbetten) sind für Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe Antigen-Tests mit Selbstabnahme („Wohnzimmertests“) nicht mehr zulässig.

*Sollte Stufe 3 (ab 400 belegten Spitalsbetten) in Kraft treten, sind jegliche Arten der Antigen-Tests als Eintrittsnachweis nicht mehr zulässig

*Zum Schutz von Mitarbeitern und Gästen wird Testprogramm „Sichere Gastfreundschaft“ verlängert (PCR Tests 1xWoche)

Nachtgastronomie und Après-Ski

* Generell gelten für Après-Ski die gleichen Regeln wie für die Nachtgastronomie.

* In der aktuellen Stufe 1 müssen Gäste ein gültiges negatives PCR-Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesungsnachweis vorweisen.

* Für Betriebe der Nachtgastronomie sowie Après-Ski wird ab der Stufe 2 die 2-G-Regel (geimpfte und genesene Besucher erhalten Zutritt – Wegfall von Testungen) eigeführt.

* Auch Gemeinden können nun strengere Maßnahmen wie reduzierte Sperrstunden und Pausensperrstunden verabschieden.

Seilbahnen

* Stufe 1-3: Tragen einer FFP2-Maske in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sessellifte) sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen.

* Ab Saisonstart 15. November 2021 Einführung der 3-G-Regel

* 3G-Nachweis soll beim Ticketverkauf kontrolliert werden

* Bei Saisonkarten erfolgt eine Freischaltung der Skikarten nur für den Zeitraum der Gültigkeit des jeweiligen Nachweises

* Auch Gemeinden können nun strengere Maßnahmen wie reduzierte Sperrstunden und Pausensperrstunden verabschieden.

* Wurden Saisonkarten bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung verkauft, ist der Sorgetragungspflicht jedenfalls erfüllt, wenn etwa die Karte gesperrt und der 3G-Nachweis im Zuge der erneuten Freischaltung kontrolliert wird.

* Werden die vorgeschriebenen Maßnahmen nicht eingehalten, sind die Seilbahnunternehmen von ihrer Beförderungspflicht entbunden – dazu erfolgt ein Rundschreiben der obersten Seilbahnbehörde

Advent- und Weihnachtsmärkte

*Für Advent- und Weihnachtsmärkte als Gelegenheitsmärkte und nicht nur reine Warenmärkte, braucht es für den Zutritt einen 3-G-Nachweis.

* Die Kontrollpflichten sollen nicht überspannt werden.

* Bänderausgabe statt einer Einzäunung ist nun als Option eingeführt. D.h.: Bänderausgabe bei definierten Kontrollpunkten außerhalb bzw. innerhalb des Marktareals

* Stichprobenartige Kontrollen sind vorgesehen. Die Kontrolle muss aber nicht durch Betreiber erfolgen.

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