Änderungen an UG-Novelle
Was sich für Studierende jetzt ändert
Nach der Begutachtungsphase und kritischen Stimmen zur geplanten Novelle des Universitätsgesetzes (UG) des Bildungsministeriums wird die Mindeststudienleistung für Studienanfänger deutlich abgeschwächt und erst ab dem Wintersemester 2022/23 eingeführt.
ÖSTERREICH. Ursprünglich war geplant, dass in den ersten beiden Studienjahren mindestens 24 ECTS (Leistungseinheit) im Studium zu erbringen sind. Dagegen gab es Proteste seitens der Hochschülerschaft, weil etwa berufstätige Studierende oder solche mit Kindern benachteiligt werden. Nun werden nur mehr 16 ECTS Punkte verlangt. "Das ist verlangbar. Man steigt ein und man nehme dabei Rücksicht, dass nicht alle gleich in voller Fahrt loslegen können", so Bildungsminister Heinz Faßmann (ÖVP) bei einer Pressekonferenz am Dienstag.
2-jährige Sperre statt zehn Jahren
Geplant war auch die zehnjährige Sperre an einer Universität bei Nichterfüllung der Mindestleistung. Dagegen kam mitunter von der Universitätenkonferenz Kritik. Jetzt bleibt es bei 2 Jahren. "Die Mindestleistung wird erst ab dem Studienjahr 2022/23 sein", erklärte Grüne-Wissenschaftssprecherin Eva Blimlinger und verweist auf die Corona-Krise. Der Kompromiss würde nicht alle zufrieden stellen, aber "wenn beide Seiten nicht ganz zufrieden sind, haben wir das Beste gemacht." Alle anderen Bestimmungen treten ab Oktober 2021 in Kraft.
Änderungen an der Novelle gibt es bei den Rektoren: Diese dürfen künftig nur höchstens drei Funktionsperioden (also insgesamt zwölf Jahre) amtieren - dafür wurde die ursprünglich geplante Altersbeschränkung von 70 Jahren fallengelassen. Für die Senate wird eine Grenze von vier Funktionsperioden eingeführt. "Universitäten sind alte Tanker. Die muss man manchmal in den Sturm bringen, um sie zu bewegen", meinte Blimlinger. Die Senate dürfen außerdem auch weiter bei der ersten Wiederbestellung der Rektoren mitbestimmen.
Weiterhin drei Prüfungstermine pro Semester
Das Bildungsministerium rudert zudem beim Plan der verkürzten Anzahl der Prüfungstermine zurück: Die Unis sind auch weiter verpflichtet, drei Prüfungstermine pro Semester anzubieten. Im Begutachtungsentwurf wären auch nur zwei Prüfungstermine zulässig gewesen. Etwas eingeschränkt werden die geplanten "Learning Agreements". Diese umfassen konkrete Unterstützungen (z.B. bevorzugte Aufnahme in Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl oder Rückerstattung von Studiengebühren) der Uni im Austausch gegen zu erbringende Studienleistungen. Sie sollen nun erst ab 120 erreichten ECTS-Punkten geschlossen werden können - im Begutachtungsentwurf waren es noch 100 gewesen. Voraussetzung ist außerdem vorhergehende Prüfungsinaktivität.
Vor Änderungen stehen die umstrittenen Kettenverträge, also die im UG zulässige mehrmalige Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverträgen. Wie bisher dürfen befristete Arbeitsverhältnisse höchstens auf sechs Jahre abgeschlossen werden. Anschließend darf höchstens zweimal verlängert bzw. ein neuer befristeter Vertrag geschlossen werden. Die Höchstdauer aller befristeten Verträge zusammen darf aber insgesamt acht Jahre nicht übersteigen. Von diesen Regeln gibt es aber (entweder bei der Dauer der Befristung oder der Zahl der möglichen Verlängerungen) wieder zahlreiche Ausnahmen - etwa für studentische Mitarbeiter, Doktoranden, Mitarbeiter in Drittmittelprojekten, Lektoren und Karenzvertretungen.
Doch keine Verjährungsfrist für Plagiate
Auch die Plagiatsaffäre um Ex-Arbeitsministerin Christine Aschbacher (ÖVP) hat Auswirkungen auf das Regelwerk. Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Privatunis müssen "gute wissenschaftliche Praxis und akademische Integrität" sicherstellen", heißt es explizit im Gesetz. Außerdem wird die geplante Verjährung von Plagiaten nach 30 Jahren fallengelassen.
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