Verfassungsgerichtshof
"Anderer Elternteil" könnte künftig anerkannt werden
Was passiert, wenn zwei Frauen in einer Partnerschaft leben und eine von ihnen ein Kind von einem Mann bekommt? Darf sich die andere Frau dann als "anderer Elternteil" bezeichnen? Laut Magistrat der Stadt Wien nicht. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat aber nun beschlossen, ein Gesetzesprüfungsverfahren zum Thema Personenstand einzuleiten.
ÖSTERREICH. Anlass dafür ist die Beschwerde einer Frau, deren Partnerin ein Kind zur Welt gebracht hat und die im Sinne des ABGB als "anderer Elternteil" in das Zentrale Personenstandsregister eingetragen werden möchte. Der Magistrat der Stadt Wien als Personenstandsbehörde hat diese Eintragung abgelehnt, weil gemäß144 Abs. 2 ABGB eine Frau, die mit der Mutter eines Kindes zum Zeitpunkt der Geburt in eingetragener Partnerschaft lebt, nur dann als Elternteil gilt, wenn an der Mutter eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt worden ist (also nicht auch bei natürlicher Zeugung des Kindes).
Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz?
Die zu überprüfende Regelung scheint insofern gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen, als die Elternschaft einer Frau als „anderer Elternteil“ nur unter der Voraussetzung in Betracht kommt, dass an der Mutter (innerhalb von nicht mehr als 300 und nicht weniger als 180 Tagen) vor der Geburt eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt wurde. Für die Elternschaft des Mannes in einer verschiedengeschlechtlichen Beziehung gilt keine solche Beschränkung.
Wird ein Kind durch natürliche Fortpflanzung in eine (eingetragene) Partnerschaft zweier Frauen geboren, wird die Eintragung der Partnerin der Mutter als „anderer Elternteil“ derzeit auch dann verwehrt, wenn der biologische Vater unbekannt ist. Dies dürfte ebenso gleichheitswidrig sein.
Ob diese Bedenken zutreffen, ist in dem nun eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren zu entscheiden.
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