Konsumentenrecht
Zwangsgutschein-Regelung wird verlängert

Eine im Vorjahr geschaffene Regelung sieht vor, dass Veranstalter von Kunst-, Kultur- oder Sportereignissen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 entfallen sind, anstelle des zurückzuzahlenden Entgelts einen Gutschein über die Höhe des offenen Betrags geben können. | Foto: Oliver Wolf
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  • Eine im Vorjahr geschaffene Regelung sieht vor, dass Veranstalter von Kunst-, Kultur- oder Sportereignissen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 entfallen sind, anstelle des zurückzuzahlenden Entgelts einen Gutschein über die Höhe des offenen Betrags geben können.
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Eine im Vorjahr geschaffene Regelung sieht vor, dass Veranstalter von Kunst-, Kultur- oder Sportereignissen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 entfallen sind, anstelle des zurückzuzahlenden Entgelts einen Gutschein über die Höhe des offenen Betrags geben können. Diese Regelung wird nun verlängert.

ÖSTERREICH. Wenn das zu erstattende Entgelt mehr als 70 und bis zu 250 Euro beträgt, kann der Veranstalter einen Gutschein bis zum Betrag von 70 Euro gewähren; der darüber hinausgehende Betrag ist auszubezahlen. Gleiches gilt im Fall der Rückzahlungspflicht der Betreiber von Kunst- oder Kultureinrichtungen, wenn diese aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 geschlossen wurden.

Verlängerung des Konsumentenrechts bis 2023

Erst Anfang 2021 wurde die Regelung für Kunst-, Kultur- oder Sportereignisse, die im ersten Halbjahr 2021 entfallen sind oder geschlossen wurden, erweitert. Hat der Inhaber des Gutscheins also diesen nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eingelöst, hat ihm der Veranstalter oder Betreiber den Wert des Gutscheins auf Aufforderung unverzüglich auszuzahlen. Diese Regelung soll nun nach einem aktuellen Antrag im Parlament erneut verlängert werden:

Ab nun sollen Veranstalter auch bei Kunst-, Kultur- oder Sportereignissen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie im zweiten Halbjahr 2021 entfallen, bzw. Kunst- oder Kultureinrichtungen, die im zweiten Halbjahr 2021 geschlossen werden, Gutscheine statt Geld ausstellen können. Gutscheine, die nicht eingelöst werden, sind grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2023 auszuzahlen. Ausnahme: Wenn es sich um ein aus dem Jahr 2020 oder dem ersten Halbjahr 2021 verschobenes Ereignis oder um ein Ereignis handelt, das vereinbarungsgemäß als Ersatz für ein im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 entfallenes Ereignis dienen sollte, so kann der Gutscheininhaber weiterhin nach dem 31.12.2022 die Auszahlung in Geld verlangen.

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