Die „Gesunden Gemeinden“ Stainz und St. Stefan luden zum Vortrag
Aus Sachwalterschaft wurde Erwachsenenvertretung
„Wir haben sechs Standorte in der Steiermark“, umriss Stefan Kraemer vorweg die Aufgabenstellung der öffentlichen Einrichtung VertretungsNetz. Warum dieser Vortrag? Das neue Erwachsenenschutzgesetz erlangte im Juli 2018 seine Gültigkeit.
Als Eckpfeiler gelten Selbstbestimmung, Nachrang der Stellvertretung und Selbstbestimmung trotz Stellvertretung. Darauf aufbauend leiten sich die Säulen Vorsorgevollmacht, gewählte, gesetzliche und gerichtliche Erwachsenenvertretung ab. Kriterium ist jeweils die Entscheidungsfähigkeit der betroffenen Person. Bei der Vorsorgevollmacht verfügt der Betroffene bei voller Entscheidungsfähigkeit die Weitergabe von Rechten für den Fall, nicht mehr geschäftsfähig zu sein. Das Inkrafttreten wird durch einen ärztlichen Bescheid dokumentiert. Bei geminderter Entscheidungsfähigkeit kann die gewählte Erwachsenenvertretung zum Tragen kommen. Bei nicht mehr vorhandener Entscheidungsfähigkeit bleiben die Möglichkeiten gesetzliche (Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger) oder gerichtliche (Verfügung durch das Gericht nach gesetzlich definiertem Ablauf) Erwachsenenvertretung mit einer dreijährigen Gültigkeitsdauer.
Welche Eignung muss ein Erwachsenenvertreter aufweisen? Volljährigkeit, kein Abhängigkeitsverhältnis, volle Entscheidungsfähigkeit. Er darf keine Handlungen setzen, die dem Wohl des Betroffenen abträglich sind. Er bekommt eine finanzielle Abgeltung für seine Tätigkeit.
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