Wann müssen Vereine Belege ausstellen?

Registrierkassen und Belegerteilungspflicht dürften vielen Vereine Sorgen bereiten. | Foto: Bilderbox
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  • Registrierkassen und Belegerteilungspflicht dürften vielen Vereine Sorgen bereiten.
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Die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht versetzt nicht nur Unternehmer in Aufregung, auch Vereinsfunktionäre müssen sich berechtigte Sorgen über die Erfüllung dieses Gesetzes machen. Denn für Vereine wurden vom Finanzministerium die gleichen Grenzen festgelegt wie für Unternehmer: Ab einem Jahresumsatz von 15.000 Euro und einem Barumsatz von 7.500 Euro besteht die Pflicht einer Registrierkasse, gerät man über letzteren Wert ist ein Verein auch belegerteilungspflichtig - wenn der Umsatz in einem „begünstigungsschädlichen Betrieb“ erzielt wurde. „Umsätze von Kantinen, Ausschank oder größeren Vereinsfesten sind steuerpflichtig, da bewegt man sich als Verein nicht mehr in einem begünstigten Bereich“, erklärt Andrea Komposch vom Finanzamt Deutschlandsberg. „Alles unter 7.500 Euro in diesem Bereich ist ‚Liebhabereivermutung‘, darüber geht man von einer unternehmerischen Tätigkeit aus.“

Klar ausgenommen von den Pflichten sind die Umsätze „unentbehrlicher Hilfsbetriebe“, das wären etwas Eintrittsgelder. Dies gilt auch für „entbehrliche Hilfsbetriebe“, wenn diese bestimmte Grundlagen erfüllen (siehe Grafik). Alles darüber hinaus zählt zu den erwähnten „begünstigungsschädlichen Betrieben“. „Dort ist man eigentlich wie ein Unternehmer tätig“, meint Komposch. „Daher gelten die gleichen Grenzen wie für Unternehmen.“

Grenzfall Sportplatz

Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs bezüglich Registrierkassenpflicht (Umsätze dürfen erst ab 2016 gezählt werden) berührt nicht die Belegerteilungspflicht, diese gilt grundsätzlich seit 1. Jänner. Im ersten Quartal war die Nichteinhaltung aber noch straffrei, wie Komposch erklärt. „Die Organe der Abgabenbehörde können diese Pflicht überprüfen. Wenn jemand keine Belege ausstellt, ist das von nun an ein Straftatbestand.“ Die Geldstrafen dafür reichen bis zu 5.000 Euro. Der Kunde hat die Verpflichtung den entgegengenommenen Beleg bis vor die Geschäftsräumlichkeiten mitzunehmen, die Verletzung dieser Pflicht steht aber nicht unter Strafe. Sportplätze mit offenen Ausschankräumlichkeiten seien laut Komposch ein Grenzfall. Theoretisch müsse der Konsument, so die Amtsdirektorin, jeden Beleg bis vor das Stadion mitnehmen und könne ihn erst dort wegschmeißen. Als Kunde untersteht man aber auch einer erhöhten Mitwirkungsverpflichtung. „Falls es eine Kontrolle gibt und man hat keinen Beleg, muss man trotzdem Auskunft geben“, so Komposch. „Wenn Sie sagen können, was Sie konsumiert haben und wie viel Sie bezahlt haben, wird dem Kunden nichts passieren. Die Strafe erhält der Verein ja nur dann, wenn er keine Belege ausstellt, ich kann den Kunden nicht dazu zwingen den Beleg mitzunehmen oder nicht wegzuwerfen. Da muss der Kunde schon sagen, er hat keinen Beleg gekriegt. Wir müssen sehen, dass kein Beleg ausgestellt wird, dann wird der Verein wahrscheinlich gestraft werden.“

Registrierkassen von Vorteil

Da das erste Quartal straffrei war, konnte das Finanzamt dahingehend noch keine Erfahrungswerte sammeln, in welchem Rahmen zukünftig kontrolliert wird, kann Komposch noch nicht sagen. Sie denkt aber, dass Registrierkassen für Vereine ohnehin vorteilhaft wären. „Da der Beobachtungszeitraum für die Registrierkassenpflicht erst mit 2016 beginnt, zögert sich das natürlich hinaus. Aber die Vereine haben das Problem, dass sie sehr wohl belegerteilungspflichtig sind.“ Händisch wird das meist sehr schwer zu bewältigen sein, vor allem in so einer kurzen Zeit wie in Pausen von Fußballspielen oder Aufführungen.

Registrierkassen und Belegerteilungspflicht dürften vielen Vereine Sorgen bereiten. | Foto: Bilderbox
Diese Pflichten haben Vereine nun durch das neue Gesetz. | Foto: Thomas Maurer
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