GEMEINESAM FIT - FITNESSPARK in GROSSHOEFLEIN - FEHLT die BAUGENEHMIGUNG ??
Engagierte Personen haben auf Gemeindegrund diesen Fitnesspark für die Gemeinde errichtet. Eine vorbildliche Leistung an alle, die bei der Errichtung mitgewirkt haben.
Doch die baurechtliche Genehmigung ist offenbar noch offen oder hat sich der BgM die Baugenehmigung selbst erteilt ?????
Nach tel. Rücksprache mit der Amtsleitung (AL) konnte sie nicht sagen, ob es eine Bauverhandlung gab oder eine Baugenehmigung überhaupt vorliegt. Nach dem Bgld. Baugesetz müsste die AL diese jedoch ausschreiben. VerhandlungsleiterIn dabei ist aber die VzBMin. Diese Ausschreibung wurde ihr aber nie vorgelegt, somit ist der Fitnesspark auch noch nicht genehmigt!!
In weiterer Folge erhebt sich natürlich die Haftungsfrage im Falle von Verletzungen. Wer ist für einen nicht genehmigten Fitnesspark der Gemeinde haftbar??? Die Gemeinde doch nicht ? Sie hat ihn nicht genehmigt! Die VzBMin doch nicht ? Sie wusste gar nichts davon! Der BgM mit der AL persönlich? S i e hätten die Bauverhandlung zumindest nach § 17 als anzeigepflichtiges Bauvorhaben ausschreiben müssen! Somit wären sie haftbar zu machen!!!
Während der BgM kleine und baupolizeilich irrelevante Bauvorhaben ausgesuchter BürgerInnen nach § 17 oder sogar nach §18 abhandeln will (Zitat: "Ich bin das Gesetz in der Gemeinde!!") und deshalb auch zur Anzeige bei der Bezirksbaubehörde bringt, missachtet er im eigenen Wirkungsbereich kontinuierlich das Bgld. Baugesetz.
Andererseits handelt er aber § 17 oder § 18 Bauvorhaben ebenfalls ausgesuchter BürgerInnen als geringfügig nach § 16 ab!! Wo bleibt dabei die Gleichheit der BürgerInnen vor dem Gesetz???
Für die AL stellt sich aber die Frage, warum hat sie den BgM-Neuling nicht auf die gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen oder hat sie´s doch vergeblich versucht???
Trotzdem kann beiden Amtsmissbrauch vorgeworfen werden.
W. Huf
Umweltgemeinderat
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