GROSSHÖFLEIN: NEUE BUSHALTESTELLE RICHTUNG WIEN VOLKSSCHULUMBAU OHNE SCHULBEHÖRDLICHE BEWILLINGUNG

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Auf Initiative des Umweltgemeinderates wurde am 23.11.2016 auf die bereits seit 2008 von der Bgld LReg genehmigte und bisher vom BgM "vergessene" Bushaltestelle von der ÖBB eingerichtet.
Für die Kennzeichnungspflicht der Bushaltestelle mit einem großem „H“, die Ausweiche und die Errichtung eines Wartehäuschens ist die Gemeinde zuständig und auch verantwortlich.
Über die noch durchzuführenden Arbeiten habe ich die Gemeinde schon vor längerer Zeit hingewiesen und um rasche Fertigstellung ersucht. Wann und zu welchen Zeitpunkt diese Tätigkeiten durch die Gemeinde erledigt werden, liegt im Verantwortungsbereich des BgM.

Die neue Haltstelle wird jedenfalls mit 11.12.2016 von den Busbetreibern angefahren werden. Falls bis dahin von der Gemeinde kein Ausbuchtung und kein Wartehäuschen errichtet ist wird es beträchtliche VERKEHRSBEHINDERUNGEN geben.

UMBAU VOLKSSCHULE GROSSHÖFLEIN

Mit 23.11.2016 wurde für den Um- und Zubau der Volksschule Großhöflein die Baustelle bereits eingerichtet und zwei große Bäume von den Bauhofmitarbeitern entfernt. In der ersten Dezemberwoche wird voraussichtlich die Fa. Pfnier mit dem Ausbaggern des Erdreichs vor dem bestehenden Turnsaal beginnen.

VORZEITIGER BAUBEGINN – ohne Bewilligung der Schulbehörde somit rechtswidrig !!!

Der BgM H.Heidenreich veranlasst einen vorzeitigen Baubeginn für den Umbau und Zubau der Volksschule ohne rechtsgültigen Bescheid der Schulbehörde abzuwarten. Das Bewilligungsverfahren ist noch offen und wird u.U. eine Umplanung erfordern, wurde ich als UwGR schriftlich informiert.

Ein Häuslbauer, der in Großhöflein ohne rechtsgültigen Baubescheid und Baufreigabe durch die Baubehörde I. Instanz (BgM) vorzeitig mit seinem Bauvorhaben beginnt, wird von ihm sofort bei der BH angezeigt und sein Bau wieder eingestellt.

Gilt das Bgld. Baugesetz für die Gemeinde nicht sondern nur für private Bauvorhaben??

Auszug aus dem Bgld. Baugesetz: § 26 (2):
(1) Werden bei einer Überprüfung Mängel festgestellt, hat die Baubehörde deren Behebung innerhalb angemessener Frist anzuordnen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, hat die Baubehörde die Herstellung des vorschriftsmäßigen und konsensgemäßen Zustandes oder die teilweise oder gänzliche Beseitigung des Baues zu verfügen.
(2) Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung bzw. Baufreigabe ausgeführt oder im Zuge der Bauausführung vom Inhalt der Baubewilligung oder Baufreigabe wesentlich abgegangen, hat die Baubehörde die Einstellung der Arbeiten schriftlich zu verfügen und den Bauträger, sofern dieser über das Objekt nicht mehr verfügungsberechtigt ist, den Eigentümer aufzufordern, binnen vier Wochen um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen bzw. die Bauanzeige zu erstatten. Kommt der Bescheid Adressat dieser Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach oder wird die Baubewilligung bzw. die Baufreigabe nicht erteilt, hat die Baubehörde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen.

Der BH Eisenstadt-Umgebung habe ich diesbezüglich eine Sachverhaltsdarstellung übermittelt. Eine schriftliche Stellungnahme der Aufsichtsbehörde liegt jedoch bis dato noch nicht vor.

AUFTRAGSVERGABE -> GESAMTKOSTEN UMBAU VOLKSSCHULE U NEUBAU TURNSAAL ÜBERSCHREITEN SCHWELLENWERT von 1 Mio€ NACH BUNDESVERGABEGESETZ!!!

Über die Gesamtkosten für dieses Bauvorhaben konnte bis dato weder dem Prüfungsausschuß noch dem Gemeinderat ein Finanzierungsplan vorgelgt werden!

Die Amtsverwaltung teilte mir verschiedene Gesamtkosten für dieses Projekt mit. Begonnen hat es ihm Bauausschuss der Gemeinde mit ca. € 850.000 dann eine weitere schriftliche Information der Amtsverwaltung mit ca. € 1.350.000. Im Budget der bauausführenden KG ist das Bauvorhaben mit ca. 1,4 Mio€ enthalten

WAR DIE AUSSCHREIBUNG DIESES PROJEKTES RECHTSWIDRIG??????

Die Auftragsvergabe erfolgte ohne öffentliche Ausschreibung, also eine Direktvergabe an den Bestbieter von drei Anbietern. Das ist nur möglich, wenn die Gesamtkosten dieses GesamtpProjektes (Zu- und Umbau inkl. zugehörige Dienstleistungen) unter 1 Mio€ liegen. Wird diese überschritten, hat nach dem Bundesvergabegesetz eine öffentliche Ausschreibund zu erfolgen.

Die Auftragsvergabe erfolgte in der Gemeinde aber direkt, ohne öffentliche Ausschreibung.

Betreffend die Auftragsvergabe habe ich bereits vor längerer Zeit an die zuständigen Aufsichtsbehörden eine schriftliche Sachverhaltsdarstellung eingebracht. Die Stellungnahme wurde von mir bereits mehrmals urgiert, liegt aber noch nicht vor.

WILL MAN HIER VIELLEICHT UNRECHTMÄSSIGKEITEN DES BgM DECKEN UND DIE SACHE VERTUSCHEN????
Wie hoch die echten Kosten für den Zu- und Umbau der Volksschule sein werden, erfährt der Gemeinderat vielleicht erst Jahre nach Abschluß des Bauvorhabens. Dann wird die Überschreitung des Schwellenwertes niemanden mehr interessieren. So wird das Vergabegesetz umgangen!

VORSTEUERABZUG UMBAU VS UND NEUBAU TURNSAAL.
Bei der Planung dieses Projektes ist der BgM von der Berechtigung zum Abzug der Vorsteuer ausgegangen und hat auch den GR so informiert. Der Grundsatzbeschluß wurde somit auch mit den 20% geringeren Gesamtkosten gefaßt. Nach dem GR kam infolge Zweifel einiger GR-Mitglieder zutage, dass die Information des BgM an den GR unrichtig war und der Vorsteuerabzug nicht mehr zur Gänze zusteht lediglich für den wertmäßig geringeren Umbau des Altgebäudes mit € 5000, worauf er großzügig verzichten will. Auch diese Info wurde ihm widerlegt:
Der Verzicht auf die Vorsteuer kostet die Gemeinde nicht € 5.000 sondern mindestens € 20.000. So geht man nicht mit den Geldern in der Gemeinde um, Hr. Bürgermeister!!

Die Gesamtkosten erhöhten sich somit wieder um nahezu 20%, d.s. über 200.000 € ohne nachträglichen Beschluß über die Erhöhung. Auch die Aufsichtsbehörde gab eine falsche Auskunft über die Berechtigung zum Abzug der Vorsteuer, womit jene GR bestätigt wurden, die von Anfang an daran zweifelten!! In einem eigenen Schreiben bekannten sie den Irrtum ein.

Es zahlt ja keiner aus der eigenen Tasche, dem Gemeindebürger über die Gemeindeabgaben oder dem Steuerzahler über Steuer und Gebührenerhöhungen wird eiskalt in die Tasche gegriffen

Im Beirat der bauausführenden Infrastruktur KG wurde bisher ein Auftragsvolumen in der Höhe von ca. € 650.000, -- beschlossen. Derzeit ist dafür auch nur ein Grundsatzbeschluß für das Gesamtprojekt im Gemeinderat vorhanden. Laut Gesellschaftsvertrag der KG kann der Beirat diese Höhe allein nicht genehmigen, für solche außergewöhnlichen Vorhaben muß auch im Gemeinderat der Beschluß bestätigt werden. Somit sind bisher eventuell vergebene Aufträge rechtswidrig und ungültig!!! Wen kümmerts?
Auch von dieser Seite daher vorzeitige und rechtswidrige Handlungen seitens des BgM H.Heidenreich!!!

Werner Huf
UWGR und GR
der MG Großhöflein

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