Die Rechtsregel...
"Ich hab Vorrang, denn ich bin der Richtungsbeibehaltende!" So erklärte mir der Fahrer eines Mopedautos seine Sicht der Vorrangregel, nachdem er mir dreist den Vorrang genommen hatte. Dem Fahrer sei es verziehen, hatte er offenbar nie einen Führerschein gemacht. Sonst hätte man ihm erklärt, dass an dieser Kreuzung die Rechtsregel gilt und nicht eine selbsterfundene "Geradeausfahrregel".
Aber nicht nur führerscheinlose Verkehrsteilnehmer sind es, die offenbar über die Vorrangregeln nur wenig Bescheid wissen. In Enns kann man es regelmässig beobachten, dass an diversen Kreuzungen die Rechtsregel misachtet wird oder gar nicht bekannt ist.
An dieser Stelle hier einmal ein Auszug aus der STVO, der die Vorrangregeln beschreibt:
(1) Fahrzeuge, die von rechts kommen, haben, sofern die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, den Vorrang; Schienenfahrzeuge jedoch auch dann, wenn sie von links kommen.
(2) Einsatzfahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Z 25) haben immer den Vorrang.
(3) Fahrzeuge, die auf einer Vorrangstraße fahren, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen auf kreuzenden oder einmündenden Straßen.
(4) Ist vor einer Kreuzung das Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ oder „Halt“ angebracht, so haben sowohl die von rechts als auch die von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang. Ist jedoch auf einer Zusatztafel ein besonderer Verlauf einer Straße mit Vorrang dargestellt, so haben die Fahrzeuge, die auf dem dargestellten Straßenzug kommen, den Vorrang, unabhängig davon, ob sie dem Straßenzug folgen oder ihn verlassen; ansonsten gilt Abs. 1. Beim Vorschriftszeichen „Halt“ ist überdies anzuhalten.
(5) Fahrzeuge, die ihre Fahrtrichtung beibehalten oder nach rechts einbiegen, haben, sofern sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt, den Vorrang gegenüber entgegenkommenden, nach links einbiegenden Fahrzeugen.
(6) Fahrzeuge im fließenden Verkehr haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Nebenfahrbahnen, von Fußgängerzonen, von Wohnstraßen, von Haus- oder Grundstücksausfahrten, von Garagen, von Parkplätzen, von Tankstellen, von Feldwegen oder dgl. kommen.
(6a) Radfahrer, die eine Radfahranlage verlassen, haben anderen Fahrzeugen im fließenden Verkehr den Vorrang zu geben.
(6b) Fahrzeuge, die auf Nebenfahrbahnen fahren, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Fußgängerzonen, von Wohnstraßen, von Haus- oder Grundstücksausfahrten, von Garagen, von Parkplätzen, von Tankstellen, von Feldwegen oder dgl. kommen.
(7) Wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige), darf durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.
(8) Der Lenker eines Fahrzeuges darf auf seinen Vorrang verzichten, wobei ein solcher Verzicht dem Wartepflichtigen deutlich erkennbar zu machen ist. Das Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges, ausgenommen eines Schienenfahrzeuges in Haltestellen, aus welchem Grund immer, insbesondere auch in Befolgung eines gesetzlichen Gebotes, gilt als Verzicht auf den Vorrang. Der Wartepflichtige darf nicht annehmen, daß ein Vorrangberechtigter auf seinen Vorrang verzichten werde, und er darf insbesondere auch nicht annehmen, daß bei Vorrangverzicht eines Vorrangberechtigten ein anderer Vorrangberechtigter gleichfalls auf seinen Vorrang verzichten werde, es sei denn, dem Wartepflichtigen ist der Vorrangverzicht von Vorrangberechtigten zweifelsfrei erkennbar.
Im Klartext heisst dass, dass die Rechtsregel an sehr vielen Kreuzungen in Enns gilt. Die meisten davon liegen in Wohngebieten, aber auch auf Parkplätzen in Einkaufszenteren gilt im Regelfall die STVO und damit auch die Rechtsregel. In den meisten Fällen funktioniert das irgendwie, blöd ist es immer, wenn es zu einem Unfall kommt. Da hilft es nichts, wenn man "eh langsam gefahren" ist, dort "immer so gefahren wird" oder wie in meinem Fall sich seine eigene Verkehrsregel zurechtbiegt.
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