Was tun, wenn der Urlaub nicht hält, was er verspricht
Jetzt ist er für viele Wiener endlich da: Der lang ersehnte Sommerurlaub. Andere sind schon wieder zurück. Doch welche Rechte haben Reisende, wenn es unerwartete Probleme gibt?
WIEN. Im Prospekt war alles paradiesisch schön, aber die Realiät kann ganz schnell zum Höllentrip werden. Welche Rechte haben Reisende, wenn der Traumurlaub sich als Albtraum entpuppt? Die bz klärt auf.
• Wenn der Flug verspätet ist oder storniert wird:
Die ersten bösen Überraschungen können einen bereits bei der Abreise erwarten. Flugzeitenänderung, Verspätung oder gar eine Annullierung können einen im schlimmsten Fall treffen. Grundsätzlich behält sich die Airline vor, 24 Stunden vor dem Abflug die Startzeiten ändern zu dürfen. Da liegt es beim Fluggast die Zeit nochmals vor Reiseantritt zu checken.
Bei Verspätungen des Flugs stehen einem, ab einer Ankunftsverzögerung von drei Stunden je nach Distanz Entschädigungen in unterschiedlicher Höhe zu. Ab einer Flugstrecke bis zu 1.500 Kilometern hat man einen Anspruch von 250 Euro. Ausnahmen bestehen bei unvorhersehbaren Störungen wie Wetterverhältnisse, Streiks oder bestimmte technische Gebrechen. Hier ist die Airline zu keinen Zahlungen verpflichtet, wenn Verzögerungen oder Ausfälle auftreten. Entstehen Kosten für Verpflegung während der Wartezeit kann man bei der Airline um Kostenrückerstattung ansuchen. Kommt es zu einer Übernachtung, muss auch diese von der Fluggesellschaft getragen werden.
• Wenn das Gepäck plötzlich weg ist:
In der Urlaubsdestination angekommen, kann schon die nächste unerfreuliche Überraschung auf einen warten. Was tun, wenn das Gepäck verschollen scheint? Der erste Weg sollte zum Gepäckdienstschalter führen, um dort den Property Irregularity Report auszufüllen. Eine Kopie zum Nachweis sollte unbedingt aufbewahrt werden. Die Anzeige bei der Fluglinie sollte kurze Zeit darauf schriftlich erfolgen. Die werden alle Hebel in Bewegung setzten, um das Gepäck ausfindig zu machen. Je nach Dauer der Verspätung kann eine variierende Entschädigungssumme von bis zu 1.300 Euro ausgezahlt werden. Bei vollständigem Verlust sollte eine Summe, die dem Wert der verlorenen Gegenstände entspricht, erstattet werden.
• Wenn in der Unterkunft etwas nicht passt:
Mit Koffer oder ohne geht es dann weiter in die Unterkunft. Doch die sieht gar nicht aus wie im Katalog. Die Hygiene lässt zu wünschen übrig, die Fließen im Bad stellen eine Gefahr dar sich daran zu schneiden oder der Meerblick wird von Häusern oder Bäumen verdeckt. Alle diese Dinge und noch mehr stellen nach Reiserecht einen legitimen Grund zur Buchungsstornierung dar. Je nach Ausmaß der Mängel, steht dem Reisenden eine alternative Unterkunft mit versprochenen Leistungen oder eine Entschädigung zu.
Vorsicht ist bei Reisplattformen im Internet geboten, denn diese verstehen sich häufig nur als Vermittlungsinstanzen die von der Haftung ausgeschlossen sind. Entschädigungsansprüche müssen dann direkt bei den jeweiligen Reiseanbietern oder Airlines gestellt werden. Airbnb ist eine der wenigen Plattformen die ihren Gästen beisteht. Sie hilft bei Stronierungen eine alternative Lösung zu finden.
Um jenen Ansprüche geltend zu machen gilt: alles immer aufbewahren und dokumentieren. Fotos schießen, Mängel schriftlich protokollieren und Rechnungen sowie Verträge aufbewahren. Wer den Durchblick im Paragraphendschungel schon längst verloren hat und den Papierkram nicht alleine stemmen möchte, kann bei den Österreichischen Rechtsanwälten um Unterstützung anfragen. In Bezug auf das Fluggastrecht findet man Hilfe bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte des Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie.
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