Bischöfen droht Entlassung bei Vertuschung von Missbrauch

Katholischen Bischöfe droht bei nachlässigem Umgang mit Missbrauchsfällen künftig die Entlassung aus dem Amt. Ein am Samstag, 4. Juni 2016 veröffentlichter Erlass von Papst Franziskus sieht die Absetzung vor, wenn sich ein Bischof einer schweren Sorgfaltspflichtverletzung beim Vorgehen gegen Missbrauch Minderjähriger oder schutzbedürftiger Erwachsener schuldig macht.
  • Katholischen Bischöfe droht bei nachlässigem Umgang mit Missbrauchsfällen künftig die Entlassung aus dem Amt. Ein am Samstag, 4. Juni 2016 veröffentlichter Erlass von Papst Franziskus sieht die Absetzung vor, wenn sich ein Bischof einer schweren Sorgfaltspflichtverletzung beim Vorgehen gegen Missbrauch Minderjähriger oder schutzbedürftiger Erwachsener schuldig macht.
  • hochgeladen von Gerald Spitzner

Neuer Erlass von Papst Franziskus sieht Absetzung vor, wenn sich ein Bischof einer schweren Sorgfaltspflichtverletzung beim Vorgehen gegen Missbrauch Minderjähriger oder schutzbedürftiger Erwachsener schuldig macht.

Katholischen Bischöfe droht bei nachlässigem Umgang mit Missbrauchsfällen künftig die Entlassung aus dem Amt. Ein am Samstag, 4. Juni 2016 veröffentlichter Erlass von Papst Franziskus sieht die Absetzung vor, wenn sich ein Bischof einer schweren Sorgfaltspflichtverletzung beim Vorgehen gegen Missbrauch Minderjähriger oder schutzbedürftiger Erwachsener schuldig macht.

Solche Fälle werden schwerwiegender eingestuft als andere bischöfliche Amtspflichtverletzungen zum Schaden von einzelnen oder Gemeinschaften. Dort müssen "sehr schwere" Versäumnisse nachgewiesen werden, um einen Bischof oder gleichrangigen Verantwortlichen aus dem Amt zu entfernen. Die neue Regelung, veröffentlicht in Form eines sogenannten Motu Proprio mit dem Titel "Come una madre amrorevole" ("Wie eine liebende Mutter") tritt am 5. September in Kraft.

Die Sorge und der Schutz der Schwächsten obliege der ganzen Kirche, besonders aber den Hirten, schreibt der Papst in dem Dekret. Er wolle nun präzisieren, dass zu den bereits im Kirchenrecht behandelten schwerwiegenden Fällen, zum Beispiel Besitz von kinderpornographischem Material, nun auch die Nachlässigkeit dazu gehöre, zitierte Radio Vatikan am Samstag aus dem vorerst in italienischer Sprache veröffentlichten Erlass des Papstes. Er schreibt damit die Rechtsprechung für Fälle sexueller Gewalt in der Kirche fort. Zuletzt hatte der emeritierte Papst Benedikt XVI. während seiner Amtszeit die "schwerwiegenden Fälle" genauer definiert.

Das neue Dokument legt fest, dass sowohl Handlungen wie auch Unterlassungen zur Ablösung vom Amt führen können, selbst wenn die Betroffenen selbst keine "schwere moralische Schuld" tragen. Die Schuld müsse aber objektiv sein, also beweisbar, so der Text weiter. Bei Missbrauch von Minderjährigen reiche es aus, dass der Mangel an Sorgfalt schwerwiegend sei.

Für Bischöfe ist entweder die vatikanische Bischofskongregation oder die Missionskongregation zuständig, für so genannte "höhere Obere", also Ordenobere wie Provinziäle und Äbte, die Ordenskongregation. Diese Kurienämter entscheiden über eine Anklage und sollen dann in einer ordentlichen Sitzung festlegen, ob ein Bischof oder Ordensoberer innerhalb von 15 Tagen seinen Rücktritt einreichen muss. Die Römische Glaubenskongregation ist am Verfahren selber nicht beteiligt, sie kümmert sich um die direkten Fälle von Missbrauch, nicht um Fehlverhalten bei Verhütung und Aufklärung. Die letzte Entscheidung liegt beim Papst, der sich durch eine Gruppe von Kirchenrechtlern beraten lässt." (04.06.2016)

Quelle:
Erzdiözese Wien: Siehe:
https://www.erzdioezese-wien.at/site/home/nachrichten/article/50809.html

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