Haftungsfalle Ehrenamt: Anwälte helfen den Kärntner Vereinen

Perchtenlauf: Hier gibt es Fragen zur Feuershow | Foto: Pixabay
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BEZIRK FELDKIRCHEN (bek). Gemeinsam mit der WOCHE startete die Rechtsanwaltskammer eine Aktion: Vereinsfunktionäre konnten ihre rechtlichen Fragen an die Kärntner Rechtsanwälte stellen.
Zahlreiche Fälle von Haftungsfragen beschäftigen die Kärntner Anwälte. Sie wollen den Vereinen Hilfestellung leisten. Die WOCHE präsentiert nun ausgewählte Fragen der Leser mit den Antworten der Kärntner Rechtsanwälte.
Ich bin Mitglied bei einem Perchtenverein. Wir veranstalten im Rahmen unseres Auftrittes auch eine Feuershow. Meine Frage deshalb: Wer haftet, wenn sich unser Feuerspucker bei der Feuershow verletzt und wer kommt für die Behandlungskosten auf?
MARGARITA OBERGANTSCHNIG: Bei der Verletzung des Feuerspuckers wird grundsätzlich die von ihm abgeschlossene Unfallversicherung für seine Verletzungen bzw. die Behandlungskosten aufkommen müssen. Sollte der Feuerspucker eine dritte Person verletzen, die für die Feuershow keinen Eintritt bezahlt hat, so haftet der Verein nach den Regeln des § 1315 ABGB für die Auswahl untüchtiger oder gefährlicher Besorgungsgehilfen. Wenn die verletzte dritte Person Eintrittsgeld bezahlt hat, besteht eine Gehilfenhaftung nach § 1313 a ABGB und der Verein haftet für die Verletzung von seinen Verkehrssicherungspflichten. In diesem Fall müsste die Haftpflichtversicherung des Vereins für die Behandlungskosten aufkommen.

In der Mitgliederversammlung wurde vom Kassier dargelegt, dass kein Geld für eine neue Tribüne unseres Vereins vorhanden ist. Zwei Monate später gab unser Obmann den Auftrag eine neue Tribüne zu bauen. Wer muss die Rechnung bezahlen?
Es kann die Schadensersatzpflicht von Organwaltern (Obmann, Kassier, etc.) eintreten, wenn bestimmte Tatbestände, welche im Vereinsgesetz explizit aufgeführt sind, schuldhaft herbeigeführt werden. Einer dieser Tatbestände ist die Inangriffnahme von Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung. Nachdem kein ordnungsgemäß zu Stande gekommener Beschluss vorliegt und ein solcher Beschluss auch vom zuständigen Vereinsorgan (Mitgliederversammlung) nicht gefasst wurde, tritt die Haftung des Organwalters ein.

Was gilt ganz allgemein bezüglich der Haftung in Vereinen?
Der Verein ist eine juristische Person und haftet als solche für seine Verbindlichkeiten selbst mit seinem Vermögen. Streng zu trennen davon ist die Haftung der Organwalter und Vereinsmitglieder, die nur in Ausnahmefällen mit ihrem Privatvermögen haften. Der Verein als juristische Person ist zwar rechtsfähig, nicht jedoch selbst deliktsfähig. Allerdings ist mittlerweile allgemein anerkannt, dass juristische Personen – und somit auch ein Verein – für bestimmte natürliche Personen und deren Handlungsweise haften.
Demnach haftet der Verein als juristische Person für das Verhalten seiner Repräsentanten (Organe des Vereins und alle Personen, die eine leitende Stellung mit selbstständigem Wirkungsbereich im Verein innehaben). Grundsätzlich besteht keine Haftung des Vereins für Handlungen seiner Vereinsmitglieder.
Nachdem auch nachteilige Regelungen für die Vereinsmitglieder in den Statuten niedergeschrieben sein können, zahlt es sich immer aus, diese Statuten von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, damit es zu keinen bösen Überraschungen kommt.

Perchtenlauf: Hier gibt es Fragen zur Feuershow | Foto: Pixabay
Margarita Obergantschnig ist Rechtsanwältin in Klagenfurt | Foto: KK
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